ask23 > Willem Julius Müller : Die Vertretung/Repräsentation des Volkes durch Abgeordnete in J.-J. Rousseaus Staatsphilosophie.

Willem Julius Müller

Die Vertretung/Repräsentation des Volkes durch Abgeordnete in J.-J. Rousseaus Staatsphilosophie.

Gliederung

A. Einleitung

B. Repräsentation des Volkes in der „Abhandlung über die politische Ökonomie“

C. Repräsentation in der Konzeption des „Contrat social“

I. Bedeutung der „volonté générale“

II. Unveräußerlichkeit und Unrepräsentierbarkeit der Volkssouveränität

1. Bürgerliche Freiheit

2. Entlastung vom Politischen

3. Freiheit durch Teilhabe an der Politik

4. Erzieherische Funktion der gesetzgeberischen Tätigkeit

III. Gestaltung der Exekutive

1. Unterordnung der „Regierung“ unter die Legislative

2. Regierungsformen

3. Gewaltendifferenzierung

4. Gestaltungsspielraum der Regierung

IV. Bedeutung und Zustandekommen der Gesetze

1. Der Gesetzgeber

2. Gesetzesinitiative

3. Prozess der politischen Willensbildung

V. Realpräsenz des Volkes

VI. Kritik Rousseaus an der englischen Verfassung

D. Der homogene Staat

I. Der Kleinstaat als Ideal

II. Die Antike als Vorbild

III. Korsika als Beispiel

E. Absage an das repräsentative System als Kritik am zeitgenössischen Staat

F. Einschränkung der Realpräsenz und Möglichkeit der Vertretung

durch Abgeordnete am Beispiel Polens

G. Kritische Betrachtung der Staatsphilosophie Rousseaus

H. Bedeutung der Staatsphilosophie Rousseaus im Repräsentationsmodell heutiger Staaten


A. Einleitung

In der vorliegenden Arbeit ist die Vertretung des Volkes durch Abgeordnete in der Staatsphilosophie Rousseaus zu untersuchen. Den Problemkreis spricht Rousseau schon in der „Economie politique“ 1 von 1755 an, und sie bildet dann später einen Schwerpunkt innerhalb der Konzeption des „Contrat social“2 von 1762. Die Betrachtung der Repräsentation innerhalb des „Contrat social“ bildet den Schwerpunkt der Arbeit. Dabei erfolgt eine differenzierte Betrachtung der Möglichkeit einer Repräsentation auf Seiten der Legislative und der Exekutive. Auch ist auf die Kritik Rousseaus am englischen Parlamentarismus einzugehen. Eine mögliche Umsetzung der Rousseauschen Staatskonzeption ist am „Projet de Constitution pour la Corse“3 zu untersuchen.

Danach erfolgt eine Analyse der Rousseauschen Kritik an den Staatsformen seiner Zeit. Inwieweit Rousseau im Zusammenhang mit den „Considérations sur le gouvernement de Pologne“4 eine differenzierte Auffassung in Bezug auf die Repräsentation des Volkes durch Abgeordnete vertritt, ist in einem eigenen Abschnitt zu untersuchen. Des Weiteren ist eine kritische Betrachtung der Rousseauschen Staatsphilosophie unter Berücksichtigung des Forschungsstands der Literatur vorzunehmen. Eine Einschätzung der Staatsphilosophie Rousseaus im Bezug auf das Repräsentationsmodell heutiger Staaten bildet den Abschluss.

B. Repräsentation des Volkes in der „Abhandlung über die politische Ökonomie“

In der „Abhandlung über die politische Ökonomie“ äußert sich Rousseau an mehreren Stellen zur Repräsentation des Volkes durch Abgeordnete5. Diese staatspolitischen Anfänge Rousseaus lassen noch nicht erkennen, mit welcher Vehemenz der Autor später im „Contrat social“ sich gegen die Vertretung des Volkes aussprechen wird6. In der „Abhandlung über die politische Ökonomie“ hingegen sind Repräsentanten in einer Republik durchaus möglich. Die mögliche Vertretung des Volkes durch Deputierte erwähnt er im Zusammenhang mit der Festsetzung von Steuern: „Die Steuern können rechtlich nur durch die Zustimmung des Volkes oder durch seine Stellvertreter eingesetzt werden.“7

Dass das Volk bei der Erhebung von Steuern beteiligt werden muss, folgert Rousseau aus dem Eigentum als Grundlage des Gesellschaftsvertrages. Der Zweck der Staatsgründung liegt in der Sicherung von Freiheit, Leben und Eigentum. Dies wird Rousseau später auch im „Contrat social“ hervorheben. „Finde eine Form des Zusammenschlusses, die mit ihrer ganzen gemeinsamen Kraft die Person und das Vermögen jedes einzelnen Mitgliedes verteidigt und schützt und durch die doch jeder, indem er sich mit allen anderen vereinigt, nur sich selbst gehorcht und genauso frei bleibt wie zuvor.“8

Wie Locke9 betont Rousseau die Eigentumssicherung. Daraus rechtfertigt sich die Forderung nach repräsentativer Bürgerbeteiligung. Bemerkenswert ist, dass Rousseau nicht auf einer faktischen Anwesenheit des Volkes bei der Zustimmung beharrt, sondern das von Hobbes und Locke vertretene Modell einer repräsentativen Beteiligung des Volkes anerkennt.

Rousseau kann auf eine solche faktische Zustimmung des Volkes in diesem Zusammenhang verzichten, da er einen zuverlässigen Maßstab für das Gemeinwohl anführt. Dieses ist die „volonté générale“10, die in der „Abhandlung über die Politische Ökonomie“ zum ersten Mal von Rousseau angeführt wird. Schon in dieser frühen Schrift spielt der „Gemeinwille“ eine zentrale Rolle für die Legitimierung seiner Vorstellung einer idealen Republik. Er bildet die „Regel des Gerechten und des Ungerechten“11. Bei dieser ersten Darstellung differenziert Rousseau noch zwischen unterschiedlichen Gemeinwillen. So führt er an, dass „jede politische Gesellschaft aus anderen, kleineren Gesellschaften verschiedener Art“12 bestehe, von denen jede „ihre Interessen und Maximen“13 habe. Jede dieser kleinen Gesellschaften bildet einen eigenen Gemeinwillen, der dann aber von der „mitgliederstärkeren Sozialformation“14 relativiert werden kann. „Die Pflichten des Bürgers gehen vor den Pflichten des Senators und die Pflichten des Menschen vor den Pflichten des Bürgers.“15 Letztlich steht das Menschheitsprinzip über allen Gemeinwillen. Es findet somit eine Gemeinwillenhierarchie statt. Eine solche wird dann im Gesellschaftsvertrag nicht mehr angeführt. Dort gibt es nur noch einen Gemeinwillen. Alle anderen Individual- und Gruppenwillen werden als Einzel- und Sonderwillen klassifiziert, die den staatlichen Gemeinwillen in Frage zu stellen drohen.

Seine Bestimmung jedoch erweist sich als problematisch. „Wie soll man aber, so wird man mich fragen, den Gemeinwillen in den Fällen fragen, in denen er sich nicht ausgesprochen hat? Soll man die ganze Nation bei jedem unvorhergesehenen Ereignis zusammenrufen? Man braucht sie umso weniger zusammenzurufen, wenn es nicht sicher ist, dass ihr Beschluss auch der Ausdruck des Gemeinwillens ist; wenn dieses Mittel in einem großen Volk undurchführbar ist oder wenn es selten notwendig ist, weil die Regierung gutwillig ist.“16

Rousseau weist darauf hin, dass es durchaus den Fall geben kann, dass das Volk gar nicht zusammengerufen werden muss. Die Abstimmung durch das Volk ist gerade nicht uneingeschränkter Garant dafür, dass der „volonté générale“ Ausdruck verliehen wird. Rousseau unterscheidet zwischen einem tatsächlichen und einem vernünftigen Volkswillen. Der vernünftige Volkswille kann somit den „faktischen Ausdruck des Volkes relativieren“17, da er die Regel des Gerechten und Ungerechten liefert. Die „volonté générale“ ist folglich noch nicht an die „volonté de tous“ gebunden, sondern kann als Richtigkeitskriterium von jedem Gesetzgeber verwendet werden. Hierbei spielt keine Rolle, ob dieser eine Einzelperson oder ein Gremium ist. Die versammelte Bürgerschaft ist hier noch nicht das einzige legitime Herrschaftssubjekt. Die Einrichtung von Repräsentanten lässt sogar auf eine größere Rationalität bei der Entscheidungsfindung hoffen. Die Staatsführer brauchen „nur gerecht sein, um sicher zu sein, dem Gemeinwohl zu folgen“18. Wenn man diese Zeilen liest, scheint es, dass der Autor die Vertretung des Volkes durch Deputierte befürwortet.

Rousseau sieht die Fähigkeit des Volkes, im Sinne des Gemeinwohles zu handeln, durchaus skeptisch. Dieser Skepsis bleibt er auch im „Contract social“ treu. Doch ist dort die Ausübung des Gemeinwillens durch das Volk selbst Grundvoraussetzung eines legitimen Staates.

Bei Heranziehung der späteren Überlegungen Rousseaus zur Kontrolle der Exekutive im „Contrat social“ und „Emile“19 überrascht das Vertrauen des Autors in das gerechte Handeln der Regierung. Erklären lässt sich das damit, dass Rousseau dabei eine Regierung innerhalb seiner Konzeption einer idealtypischen Republik meint, in der der Gemeinwille als „oberstes Prinzip der Volkswirtschaft und als Grundregel des Regierens“20 gilt. Eine ernste Prüfung scheint daher nicht nötig zu sein. Sowohl die Regierung als auch die Bürger sind gleichermaßen auf das republikanische Gemeinwohl verpflichtet. Aus diesem Grund scheint eine faktische Zustimmung des Volkes in Bezug auf das Handeln der Regierung nicht unbedingt notwendig.

Gegenüber den zeitgenössischen Regierungen ist Rousseau aber auch in dieser frühen Schrift schon sehr kritisch. Aufgabe des Staates muss es sein, die Sitten seiner Mitbürger zu verbessern, damit die Republik möglich ist. Die modernen Regierungen hingegen begnügen sich nach Ansicht des Verfassers der „Abhandlung über die politischen Ökonomie“ allein damit, das Geld einzutreiben. Damit aber der Gemeinwille erfüllt werden kann, ist es wichtig, dass alle Partikularinteressen auf ihn hin abgestimmt werden. Das ist eine wichtige Aufgabe, die der Staat übernehmen muss: „Macht, dass Tugend regiert!“21

Gerade diese geforderte Bürgertugend sprengt das liberale Schema der Lockeschen Staatsphilosophie, der Rousseau bis dahin verhaftet ist. Es ist vorauszusehen, dass Rousseau sich im Folgenden von dem Modell Lockes distanzieren muss, um seine Vorstellung einer Republik zu entwickeln. Eine Versöhnung von Mensch und Bürger unter der Herrschaft der „volonté générale“ kommt nicht mehr in Betracht. Aus diesem Grund kann es auch keine Regierung geben, die dem Gemeinwillen am Volk vorbei zur Herrschaft verhilft. Somit wäre es auch inkonsequent, eine Repräsentation des Volkes durch Abgeordnete unbedenklich anzuerkennen. Die ausdrückliche Befragung des Volkes wird nun unumgänglich. In der Rousseauschen Konzeption der Republik ist daher die unmittelbare Ausübung der Souveränität durch das Volk die Grundregel jeder legitim regierten Gesellschaft.

C. Repräsentation in der Konzeption des „Contrat social“

Im „Contrat social“ lehnt Rousseau die Möglichkeit einer Vertretung des Volkes bei der Gesetzgebung strikt ab.

„Die Souveränität kann aus den gleichen Grund, aus dem sie nicht veräußert werden kann, auch nicht vertreten werden; sie besteht wesentlich im Gemeinwillen, und der Wille kann nicht vertreten werden: er ist derselbe oder ein anderer; ein Mittelding gibt es nicht.“22

Ein Repräsentativsystem kann es für die Republik nicht geben, da dadurch das Gemeinwesen aufgehoben wird: „Wie dem auch sei, von dem Augenblick an, wo ein Volk sich Vertreter gibt, ist es nicht mehr frei; es ist nicht mehr.“23

Wie Rousseau zu dieser rigorosen Ablehnung der Repräsentation durch Abgeordnete im „Contrat social“ kommt, ist nun zu untersuchen. Wesentlich dafür ist die Bedeutung der „volonté générale“ innerhalb der Konzeption Rousseaus. Diese ist darzulegen, um dann auf die Argumente für die Unveräußerlichkeit und Unrepräsentierbarkeit der Volkssouveränität überzuleiten.

I. Bedeutung der „volonté générale“

Schon zu Anfang des zweiten Buches des „Gesellschaftsvertrages“ stellt Rousseau die zentrale Bedeutung des Gemeinwillens heraus.

„Die erste und wichtigste Folge der oben aufgestellten Prinzipien ist, dass allein der Gemeinwille die Kräfte des Staates gemäß dem Zweck seiner Errichtung, nämlich dem Gemeinwohl, leiten kann: denn wenn der Widerstreit der Einzelinteressen die Gründung von Gesellschaften nötig gemacht hat, so hat der Einklang derselben Interessen sie möglich gemacht. Das Gemeinsame nämlich in diesen unterschiedlichen Interessen bildet das gesellschaftliche Band, und wenn es nicht irgendeinen Punkt gäbe, in dem alle Interessen übereinstimmen, könnte es keine Gesellschaft geben.“24

In der Staatsphilosophie Rousseaus ist es der Gemeinwille, der garantiert, dass eine „angemessene, zweckentsprechende, eben gemeinwohlorientierte Herrschaft“25 dauerhaft und zuverlässig ausgeübt wird. Der Inhalt des Gemeinwillens ist das Gemeinwohl. Im Gemeinwillen entfaltet sich das Selbsterhaltungsinteresse der Gemeinschaft, nur er kann eine gemeinschaftsfördernde Herrschaft über das Volk ausüben. Die „volonté générale“ bildet das „gesellschaftliche Band“26 und den Kern des Gemeinsamen zwischen den unterschiedlichen Partikularinteressen der einzelnen Bürger. Unter der „volonté générale“ ist der einigende Wille der politischen Gesellschaft zu sehen. Dieser ist nicht mit der Summe der Einzelwillen identisch, sondern ist ein kollektives Konstrukt, das in erster Linie die Aufrechterhaltung der Gemeinschaft zum Ziel hat.

Der Wille des Einzelnen ist dann im Idealfall der Wille des „corps politique“ und umgekehrt27. Der Einzelne geht im Kollektiven des Staates auf. Es ist daher offensichtlich, dass dem Gemeinwillen eine zentrale Rolle in Rousseaus Konzeption zukommt. Nur wenn die Gemeinschaft sich am Gemeinwillen orientiert, ist eine Republik möglich. Ein solches ist für die Rousseausche Republik conditio sine qua non. Diese grundlegende Überlegung ist die Voraussetzung dafür, dass nach Rousseau die Volkssouveränität unveräußerlich und unrepräsentierbar ist.

II. Unveräußerlichkeit und Unrepräsentierbarkeit der Volkssouveränität

Im Rousseauschen Vertrag der „alienation totale“, der „völligen Entäußerung jedes Mitglieds mit allen seinen Rechten an das Gemeinwesen als Ganzes“28, hat die Volkssouveränität fünf Eigenschaften: Sie ist unveräußerlich, unvertretbar, unteilbar, unfehlbar und absolut.

„Ich behaupte deshalb, dass die Souveränität, da sie nichts anderes ist als die Ausübung des Gemeinwillens, niemals veräußert werden kann und dass der Souverän, der nichts anderes ist als ein Gemeinwesen, nur durch sich selbst vertreten werden kann; die Macht kann wohl übertragen werden, nicht aber der Wille.“29

Die Souveränität des Volkes manifestiert sich somit im Vollzug des allgemeinen Willens. Dabei kann der Einzelne nicht über Zukünftiges abstimmen. „Der Souverän kann sehr wohl sagen: In diesem Augenblick will ich, was ein bestimmter Mensch will oder wenigstens angibt zu wollen; aber er kann nicht sagen: Was dieser Mensch morgen will, das werde auch ich wollen; es ist nämlich unsinnig, dass sich der Wille Ketten angelegt für die Zukunft.“30 Wenn Rousseau die Möglichkeit zulassen würde, dass sich das Volk vertreten lässt, läge die Ausübung des allgemeinen Willens gerade nicht mehr unmittelbar beim Volk. Da die Souveränität Selbstbestimmung bedeutet und diese wiederum Sittlichkeit und Freiheit symbolisiert, würde die Übertragung derselben bedeuten, dass es möglich wäre, „für einen anderen sittlich und frei sein“31 zu können. Da auch der einzelne bei Vertragsschluss nicht auf seinen Willen verzichten kann, ohne seine „qualité d’homme“ zu verlieren, kann auch das Volk seinen Willen nicht veräußern, ohne seine „qualité du peuple“ einzubüßen und sich als Staatssubjekt aufzulösen.

Rousseau erteilt damit nicht nur dem Unterwerfungsmodell seiner Vorgänger Hobbes und Locke eine Absage, sondern schließt jede Form der Vertretung des Volkes aus. Die Unterwerfung des Einzelnen unter die Herrschaft des Leviathan, die Aufgabe der Freiheit, um dem „bellum omnium contra omnes“32 im Naturzustand zu entgehen und dadurch Rechtssicherheit im Staat zu erlangen, schließt Rousseau in der von seinen Vorgängern vertretenen Weise aus. Es ist gerade „keine Übereinkunft des Überlegenen mit dem Unterlegenen, sondern eine Übereinkunft des Körpers mit jedem seiner Glieder“33. Rousseau will nicht die Freiheit des Individuums nur zum Zeitpunkt der Staatsgründung, sondern darüber hinaus auch in der vertraglichen Ordnung des Staates selbst festgelegt sehen. Auf diese Weise überführt er das „Autonomieprinzip konsequent aus dem natürlichen in den gesellschaftlichen Zustand“34.

Rousseau widerspricht somit in diesem Zusammenhang dem Grundsatz des „volenti non fit iniuria“, der von Hobbes und Locke ins Feld geführt worden war. Kant ist später letzteren in seiner Staatsrechtskonstruktion gefolgt, geht aber noch weiter. Nach ihm ist die Repräsentierbarkeit des Willens nicht nur möglich, sondern rechtlich notwendig. Alle wahre Republik ist und kann nichts anderes sein als „ein repräsentatives System des Volkes“35.

Nach Rousseau beruht eine solche Annahme auf einer grundlegenden Verkennung des Menschenrechts und des Wesens der Gesellschaft. Aus diesem Grund lässt er sich auf eine solche „volkssouveränitätsmythologische Legitimationshermeneutik“36 nicht ein. Die reale und erlebte Anwesenheit jedes Bürgers in der Beratung und Entscheidung ist unausweichlich. Nur die reale Mitwirkung aller garantiert legitime Herrschaft. Rousseau betrachtet die Beziehung von Souverän und Bürgern gerade nicht als fiktive Identitätsbeziehung, vielmehr muss diese real existent sein. Was Kant als „Strukturmerkmal des Staates in der Idee“37 als die unbedingte Gesetzesautonomie des Volkes anführt, das vollzieht sich bei Rousseau auf allen Ebenen der Realisierung des idealen Staates. Der einzelne Bürger muss in der idealtypischen Republik direkt an der Gesetzgebung beteiligt sein. Die reale und erlebte Anwesenheit jedes Bürgers ist unausweichlich. Eine Fremdrepräsentation kommt für Rousseau nicht in Frage.

1. Bürgerliche Freiheit

„Was der Mensch durch den Gesellschaftsvertrag verliert, ist seine natürliche Freiheit und ein Recht auf alles wonach ihn gelüstet und was er erreichen kann; was er erhält ist die bürgerliche Freiheit.“38

Durch den Verzicht auf die natürliche Freiheit des Naturzustands sichert sich das Individuum die Freiheit als Bürger im Staat, eine Freiheit, die alle Ungleichheit überwindet. Der Einzelne ordnet damit seinen Einzelwillen dem Allgemeinwohl unter, das sich wie dargelegt in der „volonté générale“ manifestiert.

„Gemeinsam stellen wir alle, jeder von uns seine Person und seine ganze Kraft unter die oberste Richtschnur des Gemeinwillens; und wir nehmen, als Körper, jedes Glied als untrennbaren Teil des Ganzen auf.“39 Auf diese Weise entsteht eine „sittliche Gesamtkörperschaft“40.

Rousseau versteht die bürgerliche Freiheit nicht als „absolute Unabhängigkeit“41. Im Interesse des friedlichen Zusammenlebens wird vielmehr eine Abhängigkeit aller Einzelnen von der Willensäußerung der Gemeinschaft, dem Gesetz, postuliert.

Die Freiheit ist daher nicht allein eine individuelle, nur dem Einzelnen zugesprochene, sondern auch eine „kollektive Tatsache“42, ein gemeinsames Produkt. Es gibt keinen entäußerungsresistenten Freiheitskern bei Rousseau. In seinem Gesellschaftsvertrag wird der Einzelne von der Gemeinschaft „mit Haut und Haar verschlungen“43. Der Bürger nimmt eine Doppelrolle ein. Auf der einen Seite ist er Mitglied in der bürgerlichen Gesellschaft und auf der anderen Staatsbürger, eine „moralische Person“44: Freiheit und Existenzerhaltung sind nur als gemeinsame Freiheit und gemeinsame Lebensbewältigung denkbar. Falls die Homogenisierung gelingt, will der Einzelne dasjenige, was alle anderen auch wollen. Rousseau will eine Versittlichung des Staatsbürgers mit dem Ziel, eine homogene politische Gemeinschaft zu gründen. Er sieht den Staat als eine sittliche Lebensgemeinschaft, in der sich die Autonomie der Bürger durch die Übereinstimmung des Einzelwillens mit dem stets richtigen Gemeinwillen vollzieht. Die bürgerliche Freiheit ist somit für Rousseau unmittelbar mit dem Gemeinwillen verknüpft.

2. Entlastung vom Politischen

Innerhalb der Rousseauschen Staatskonzeption kann nur derjenige frei sein, der keinem anderen als dem eigenen Willen unterworfen ist. Der Mensch kann daher nur dann ein Gesetz befolgen, wenn dieses Ausdruck seines Willens ist45. Das hat zur Folge, dass die reale Teilhabe bei der Gesetzgebung Voraussetzung ist, um die individuelle Selbstbestimmung in der Gesellschaft zu gewährleisten. Um am Gemeinwillen teilhaben zu können, ist es notwendig, dass der Einzelne politischen Belangen gegenüber nicht indifferent gegenübersteht. Mit der Entlastung vom Politischen ginge Rousseau zur Folge eine Beschränkung auf die private Existenz einher. Die Entlastung des Bürgers durch Repräsentanten, die in liberalen Staatskonzeptionen als „Zuwachs der Freiheit“46 angesehen wird, wird von Rousseau daher negativ bewertet. Er hält an seinem positiven Begriff einer bürgerlichen Freiheit fest. Die Entlastung vom Politischen beinhaltet, dass der Mensch aufhört frei zu sein. Und „auf seine Freiheit verzichten heißt auf seine Eigenschaft als Mensch zu verzichten“47.

3. Freiheit durch Teilhabe an der Politik

Eine Möglichkeit, die Freiheit in der Gemeinschaft und durch die Gemeinschaft zu sichern, besteht in einer „angemessenen Institutionalisierung“48 der gemeinsamen Entscheidungsfindung. In der Rousseauschen Gesellschaft müssen die Bedingungen für die gemeinsame Willensbildung dergestalt beschaffen sein, dass keines der abstimmenden Gemeinschaftsmitglieder übervorteilt wird und keines ein anderes übervorteilt. Darin ist aber nicht nur ein sozialer Ausgleich zu sehen, vielmehr ist durch die Teilhabe aller Gemeinschaftsmitglieder gewährleistet, dass jeder seine individuelle Autonomie bewahrt. Dies hängt direkt mit dem dargelegten Freiheitsbegriff von Rousseau zusammen. Nach dieser Konzeption werden seine Vorgänger Hobbes und Locke zu Autoren „politischer Heteronomie“49 degradiert. Bürgerliche Freiheit setzt unmittelbare Teilhabe an der Politik voraus. Das Handeln der Abstimmenden muss sich dabei an der Maxime des Gemeinwillens orientieren.

„Wenn man in der Volksversammlung ein Gesetz einbringt, fragt man genau genommen nicht danach, ob die Bürger die Vorlage annehmen oder ablehnen, sondern ob diese ihrem Gemeinwillen entspricht oder nicht (...).“50

Der Wille des Souveräns orientiert sich am Ziel der Aufrechterhaltung des Gemeinwesens. Er kann in Abstimmungen ermittelt werden, allerdings nur dann, wenn die Mehrzahl der Staatsbürger bestimmte sittliche Voraussetzungen erfüllt. Der Gemeinwille darf somit nicht ohne weiteres gleichgesetzt werden mit dem Willen der Mehrheit eines Volkes. Es ist zu differenzieren zwischen der „volonté de tous“ und der „volonté générale“. Letztere orientiert sich nicht nur am tatsächlichen, sondern auch am vernünftigen Volkswillen. Nur wenn der Einzelne seine Partikularinteressen zurückzustellen vermag und zu tugendhaftem Handeln fähig ist, ist eine gerechte Entscheidungsfindung im Sinne Rousseaus möglich. Die Überlegung des einzelnen braucht sich dann nur noch auf die bestmögliche Form der Realisierung beziehen.

Ein wesentliches Ziel der „volonté générale“ ist es nach dieser Konzeption, dem Einzelnen eine möglichst „optimale Partizipation“51 an der politischen Entscheidungsfindung zu ermöglichen. Aus diesem Grund lehnt Rousseau im „Contrat social“ eine Vertretung des Volkes durch Abgeordnete ab. Eine solche nur repräsentative Partizipation des Volkes erfüllt nicht die Anforderungen einer optimalen Teilhabe des Volkes.

4. Erzieherische Funktion der gesetzgeberischen Tätigkeit

Zudem hat die gesetzgeberische Tätigkeit auch eine erzieherische Komponente. Sie zwingt dazu, die Aufmerksamkeit des Bürgers auf die „allgemeinen Grundlagen des Gemeinwesens zu konzentrieren52“. Durch die direkte Teilhabe an der Politik wird er geschult, im gesamtgesellschaftlichen Kontext zu denken. Gleichzeitig wird verhindert, dass sich Partikularinteressen durchsetzen. Dass die einzelnen Bürger im Staat nur noch ihren Sonderinteressen nachgehen, will Rousseau gerade vermeiden. Mit dem „Emporkommen der Sonderinteressen“53 gehe der Untergang des Staates einher.

Wie dargestellt zielt die gesetzgeberische Tätigkeit im Staatsmodell Rousseaus darauf ab, die Aufmerksamkeit der einzelnen Bürger auf das Gemeinwohl zu richten. Die Legislative muss aus diesem Grund durch das Volk selbst ausgeführt und kann nicht delegiert werden.

III. Gestaltung der Exekutive

„Wir haben gesehen, dass die Legislative beim Volk liegt und nur bei ihm liegen kann. Demgegenüber ersieht man aus den oben aufgestellten Grundsätzen leicht, dass die Exekutive nicht bei der Allgemeinheit liegen kann, die gesetzgebend und souverän ist; weil diese Gewalt nur aus einzelnen Akten besteht, die in keiner Weise in den Bereich des Gesetzes und folglich auch nicht in den des Souveräns fallen, dessen Akte alle nur Gesetze sein können.“54

Eine unmittelbar durch das Volk ausgeübte Regierungstätigkeit sieht Rousseau als bedenklich an. Wenn das souveräne Volk die allgemeinen Richtlinien und die Grundregeln für das Leben in der Gesellschaft durch Gesetze festlegt, muss es ein weiteres Organ geben, um die Anweisungen der Gesetze auszuführen. Dies ist Aufgabe der Regierung.

Die Regierungstätigkeit umfasst die Beschäftigung mit dem konkreten Fall. Die Legislative hingegen kennt, wo sich ihr Handeln in Gesetzen äußert, nur Allgemeines. Wenn das Volk auch die Exekutive innehaben würde, wäre der Wille des Gesetzgebers durch diese Beschäftigung „alteriert“55. Der Einzelne soll seine Aufmerksamkeit nicht auf Einzelinteressen richten, sondern auf das Gemeinwohl. Eine Ausübung der Exekutivtätigkeit durch das Volk scheidet daher aus. Ein Staat darf sich nur Republik nennen, wenn er die Trennung von Gesetzgebung und Gesetzesanwendung institutionell gewährleistet.

1. Unterordnung der „Regierung“ unter die Legislative

„Ich nenne also Regierung oder oberste Verwaltung die rechtmäßige Ausübung der Exekutive.“56 Mit dem vorherrschenden Sprachgebrauch seiner Zeit nennt Rousseau „Regierung“ die rechtliche Kompetenz der Exekutive. In den Verantwortungsbereich der „Regierung“ fällt daher alles, was in der Republik an „öffentlichen Machtausübungs- und Verwaltungstätigkeiten“57 anfällt. Hierbei ist bemerkenswert, dass sich die Exekutivgewalt der Legislative unterordnen muss.

„Die Abgeordneten des Volkes sind also nicht seine Vertreter, noch können sie es sein, sie sind nur seine Beauftragten; sie können nicht endgültig beschließen.“58 Entscheidend ist für Rousseau, dass der „Gemeinwille“ im Staat herrscht, und aus diesem Grund räumt er der Legislative diese überragende und unantastbare Stellung ein. In der Rousseauschen Republik übernimmt die Regierung nur eine „dienende Rolle“59.

„Die souveräne Macht stellt den Kopf dar, die Gesetze und Bräuche sind das Gehirn, das Prinzip der Nerven und den Sitz des Verstandes, des Willens und der Sinne, von denen die Richter und Beamten die Organe sind.“60 Dieses Beispiel aus der früheren „Abhandlung über die Politische Ökonomie“ zeigt deutlich das Unterordnungsverhältnis der Exekutive unter den Gemeinwillen. Richter und Beamten sind ein wichtiger Teil des Staates, ohne sie ist derselbe nicht lebensfähig.

Trotz der Prävalenz der „volonté générale“ ist eine Republik ohne Exekutive nicht zu realisieren. Wie oben dargelegt kann der Souverän nur die Gesetze erlassen, aber nicht ausführen. Denn die Gesetze können nur einen allgemeinen Gegenstand haben, niemals einen partikularen. Für die Ausführung der Gesetze in die Praxis ist eine Regierung nötig.

Innerhalb der Staatskonzeption Rousseaus muss aber der Gemeinwille im Staat herrschen. Daher erhält die gesetzgebende Gewalt eine hervorgehobene, überragende und unantastbare Stellung. Die Regierung darf nur als „willenloses Instrument des Gesetzgebers fungieren“61. Die rechtliche Kompetenz der Exekutive ist daher derivativ, der Legislative nachgeordnet.

2. Regierungsformen

Die Exekutive kann unterschiedlich gestaltet werden. Rousseau sieht als mögliche Regierungsformen die Demokratie, Aristokratie, Monarchie oder Mischformen62.

„Man hat zu allen Zeiten viel über die beste Regierungsform gestritten, ohne zu bedenken, dass deren jede in bestimmten Fällen die beste und in anderen Fällen die schlechteste ist.“63 Als Staatsform ist allein die Republik denkbar; welche Regierungsform hingegen gewählt wird, hängt von den zeitlichen und örtlichen Umständen ab. Sogar eine Monarchie kann republikanisch sein, ebenso wie die Demokratie und Aristokratie.

Die Wahrnehmung der Regierungsaufgaben durch das Volk selbst sieht Rousseau kritisch. Diese Skepsis bringt der Autor im Zusammenhang mit den Erläuterungen über die Regierungsform der Demokratie ebenfalls zum Ausdruck. „Wenn es ein Volk von Göttern gäbe, würde es sich demokratisch regieren.“64 Als rein „menschliche Angelegenheit“65 ist eine demokratische Regierung letzten Endes nicht zu realisieren.

Rousseau hebt die Vorteile einer Wahlaristokratie unter der Herrschaft des demokratischen Souveräns hervor. „Es gibt also drei Arten von Aristokratie: die natürliche, die auf Wahl beruhende und die erbliche. Die erstere kommt nur einfachen Völkern zu, die dritte ist die schlechteste aller Regierungen. Die zweite ist die beste: sie ist die Aristokratie im eigentlichen Sinne. Neben dem Vorteil der Unterscheidung zweier Gewalten hat sie den der Wahl ihrer Glieder.“66 In der Aristokratie bietet die Unterscheidung von Regierung und Souverän den Vorteil, klar und deutlich zu sein, da die exekutive Autorität nur einer bestimmten Anzahl von Personen zusteht.

Egal welche Regierungsform gewählt wird, entscheidend ist, dass eine strikte Abhängigkeit von der republikanischen Gesetzesherrschaft gegeben ist und somit die Regierung vom Gemeinwillen geleitet wird. Welche Form der Regierung gewählt wird, ist nur eine „technische Frage“67, die nach den Umständen zu entscheiden ist.

3. Gewaltendifferenzierung

Über Rousseaus Haltung zur Gewaltenteilung wird in der Literatur kontrovers diskutiert68. Angesichts der Vorrangstellung der „volonté générale“ hält sich die Auffassung, dass Rousseau ein Gegner der Gewaltenteilungslehre gewesen sei. Als Beleg wird auch die Rechtsvollkommenheit und Allzuständigkeit des Rousseauschen Souveräns angeführt. So heißt es zu Beginn des zweiten Kapitels des zweiten Buches. „Aus dem gleichen Grund, aus dem die Souveränität unveräußerlich ist, ist sie auch unteilbar.“69 Auf den ersten Blick scheint diese Aussage durchaus gegen die Lehre von der Gewaltenteilung zu sprechen. Vielmehr handelt es sich aber bei Rousseaus Gewaltenteilungskritik um die Kritik an der Zerlegung der Souveränität als solcher. Er will dem Eindruck entgegenwirken, die Souveränität lasse sich auf verschiedene Bereiche aufteilen. Rousseau geht es dabei um die angemessene Bestimmung des Souveräns. Souverän kann allein der Gemeinwille sein. „Denn der Wille ist entweder allgemein, oder er ist es nicht; er ist derjenige des Volkskörpers oder nur eines Teils. Im ersteren Fall ist dieser erklärte Wille ein Akt der Souveränität und hat Gesetzeskraft.“70 Der Gemeinwille kann sich nur in allgemeinen Gesetzen äußern, und daher ist allein die Gesetzgebung eine authentische Äußerungsform des Souveräns. Der Souverän ist auf das Gesetzgebungsrecht beschränkt.

Die Folge daraus ist, dass durch die Übertragung der Exekutivaufgaben an die Regierung eine Teilung der Souveränität nicht erfolgt, da deren Tätigkeit gerade die Gesetzesausübung umfasst. Zudem ist zu beachten, dass eine strikte Differenzierung zwischen Legislative und Exekutive auch in der Rousseauschen Staatskonzeption ein wichtiger Bestandteil in der Theorieanlage ist.

„Man unterscheidet in ihr (der politischen Körperschaft) ebenso Kraft und Willen, diesen unter dem Namen Legislative, jene unter dem Namen Exekutive. Nichts in ihr geschieht oder darf geschehen ohne deren Zusammenwirken.“71

Die Exekutive ist nicht nur notwendige Teilfunktion des Staates, sondern darüber hinaus ein eigenes Organ. Die Regierung ist als eine „neue Körperschaft im Staat anzusehen, unterschieden von Volk und Souverän und Vermittler zwischen beiden“72. Ihr kommt somit eine Vermittlerrolle zu. Zwischen vollziehender Gewalt und Legislative muss eine Trennung gewährleistet sein, da, wenn der „Souverän regieren möchte oder die Obrigkeit Gesetzte geben will oder die Untertanen den Gehorsam verweigern (...), Unordnung an die Stelle von Regelmäßigkeit“73 tritt. Um eine solche Unordnung im Staat zu verhindern, ist eine Differenzierung zwischen Legislative und Exekutive unverzichtbar.

Vor diesem Hintergrund ist die Auffassung nicht aufrecht zu erhalten, dass der Verfasser ein Gegner der Gewaltenteilung ist. Auch wenn Rousseau nicht ein Vertreter der klassischen Gewaltenteilungslehre Montesquieus ist, so ist auch bei ihm eine Gewaltendifferenzierung unverzichtbar. Bei Rousseau stellt das Gemeinwesen eine moralische Person dar. Der Staat tritt somit nicht dem Einzelnen als etwas „Äußerliches und Bedrohliches“74 entgegen. Einer Gewaltenteilung im Sinne Montesquieus bedarf es daher nicht. Ein Missbrauch der Staatsgewalt ist gerade nicht denkbar, da alles staatliche Handeln unter der Prämisse der „volonté générale“ steht. Gewaltenteilung bei Rousseau bedeutet primär die strikte Trennung beziehungsweise Subordination der exekutiven Macht von der allein gesetzgebenden Gewalt des Volkes.

4. Gestaltungsspielraum der Regierung

Das Abhängigkeitsverhältnis der ausführenden Gewalt von der Legislative darf, wie dargelegt, nicht aufgehoben werden. Trotz dieser Subordination ist der „Gestaltungsspielraum“75 der Exekutive ungemein groß. Da die einzige angemessene Tätigkeit des Souveräns die Gesetzgebung selbst ist, geht als Konsequenz dieser Einschränkung die Ausweitung des Tätigkeitsbereichs der Regierung einher. Vossler kritisiert, darauf Bezug nehmend, dass „der Wirkungskreis, die Zuständigkeit und Macht des stolzen Souveräns wie seiner heiligen Gesetze aufs aller- engste, ganz unerträglich eingeschnürt“76 wird.

Die Regierung führt die abstrakt gehaltenen Gesetze in Bezug auf den Einzelfall aus. Sie hat die Aufgabe die Gesetzesregeln situationsgerecht auszuformulieren und die Anpassung an die sich verändernde Wirklichkeit vorzunehmen. Ihr kommt daher innerhalb der Rousseauschen Staatstheorie eine gewichtige Rolle zu.

Rousseau ist sich dabei sehr bewusst, dass es gerade im Bezug auf die Exekutive zu „Degenerationstendenzen“77 kommen kann. Das ist der Fall, wenn die Regierung nicht mehr im Sinne des Gemeinwillens handelt, sondern Partikularinteressen die Oberhand gewinnen. Die Regierung steht ständig in der Gefahr, die ihr vorgegebenen Handlungsgrenzen zu überschreiten und auf diese Weise die Republik zu zerstören.

Trotz dieser Gefahr einer Verselbstständigung der Exekutive spielt diese bei der Verwirklichung der Volkssouveränität eine entscheidende Rolle. Eine Repräsentation des Volkes auf Seiten der Exekutive ist für die Staatskonzeption Rousseaus durchaus eine conditio sine qua non.

IV. Bedeutung und Zustandekommen der Gesetze

Zum Verständnis der Gesamtkonzeption der Staatsphilosophie Rousseaus ist an dieser Stelle auf die Bedeutung und das Zustandekommen der Gesetze einzugehen.

„Republik nenne ich deshalb jeden durch Gesetze regierten Staat.“78 Das Gesetz ist Ausdruck des Gemeinwillens und allein deshalb soll der Bürger der Republik nur durch dieses bestimmt werden. Es ist zu fragen, welche Vorstellung Rousseau vom Wesen des Gesetzes hat und welche Konsequenzen sich aus dessen Auffassung, insbesondere im Zusammenhang mit seiner Kritik an der Repräsentation ergeben.

Da eine „universale Gerechtigkeit“79 fehlt, muss es ein Instrumentarium geben, um innerhalb der Gesellschaft festzulegen, was Recht und was Unrecht ist. Es bedarf bindender „Abmachungen und Gesetze, um Pflichten und Rechte miteinander zu verbinden und die Gerechtigkeit ihrem Gegenstand zuzuführen“80. Es muss somit eine legitime Herrschaftsordnung hergestellt werden, die dafür sorgt, dass in der Republik Gerechtigkeit herrscht. Als Maßstab der Gerechtigkeit dient die „volonté générale“. Da die Gesetze Akte des Gemeinwillens sind, ist es innerhalb der Staatskonstruktion Rousseaus nicht denkbar, dass diese ungerecht sind, da „niemand gegen sich ungerecht“81 ist.

„Das den Gesetzen unterworfene Volk muss deren Urheber sein.“82 Auch in diesem Zusammenhang wird die Bedeutung des Gemeinwillens deutlich, aus der sich die Grundsätze des gerechten Staates herleiten lassen. Als Subjekt der Gesetzgebung kann nur der Gemeinwille auftreten, und was der Gemeinwille ist, kann im Idealfall lediglich aus der Befragung jedes Staatsbürgers gewonnen werden (dies ist nur der Fall, wenn die Mehrheit der Bürger nicht korrumpiert ist).

Nun ist aber zu fragen, wie das Volk erkennen kann, was der Gemeinwille ist. Dies legt den Gedanken nahe, dass das Volk einen geeigneten Lehrer braucht, der es über sein Wohl und die zu seiner Erreichung einzuschlagenden Wege aufklärt. Da die Person des Gesetzgebers innerhalb der Rousseauschen Staatsphilosophie eine wichtige Rolle einnimmt, ist hier kurz auf denselben einzugehen.

1. Der Gesetzgeber

„Man muss ihm (dem Volk) die Gegenstände zeigen, wie sie sind, manchmal so, wie sie ihm erscheinen müssen, ihm den richtigen Weg zeigen, den er sucht, ihn schützen vor der Verführung durch die Sonderinteressen.“83

Im Kapitel über das Gesetz zeigt sich, dass Rousseau durchaus Zweifel an der Fähigkeit einer „verblendeten Menge“84 hat, den Gemeinwillen zu erkennen. „Von selbst will das Volk immer das Gute, aber es sieht es nicht immer von selbst.“85 Es ist auf keinen Fall das Anliegen Rousseaus, das Volk zu „mythologisieren“86. Er macht sich diesbezüglich nicht die geringsten Illusionen. Das Volk ist ungebildet und unfähig zu abstraktem Denken. Daher ist es Aufgabe des Staates das Volk zu erziehen, insbesondere durch den Gesetzgeber. Es wird somit ein „großer Erzieher“, ein in „jeder Hinsicht außergewöhnlicher Mann im Staat“87, benötigt, der selbst frei von allen menschlichen Schwächen ist. Der Gesetzgeber ist jener erhabene Interpret des Gemeinwillens, jener Aufklärer und Lehrer des Volkes, der es erst zum Bewusstsein des Gemeinwillens führt. Er muss den Menschen beibringen, tugendhaft zu handeln. Der Gesetzgeber kann den Gemeinwillen zwar deuten, aber nicht repräsentieren88. Durch die Konzeption des Gesetzgebers kann Rousseau trotz der Fehlbarkeit des Volkes an seiner Forderung nach einer direkten Demokratie festhalten. Durch ihn kann das Volk erkennen, was der Gemeinwille ist, und diesem somit bei Abstimmungen Ausdruck verleihen.

2. Gesetzesinitiative

Wem steht in der Rousseauschen Republik das Recht der Gesetzesinitiative zu?

Man könnte zum einen die Gestalt des Gesetzgebers als zuständiges Organ für die Formulierung der Gesetzesentwürfe ansehen. Dieser nimmt innerhalb der Staatskonzeption die Rolle des Verfassungsgebers und, wie oben angeführt, des Erziehers ein. Ob er aber auch die Aufgabe der Gesetzesinitiative übernehmen soll, erscheint fraglich. Vielmehr scheint Rousseau den Gesetzgeber lediglich als „Schöpfer der grundlegenden Verfassungsnormen“89 anzusehen. Für die Gründung der Republik scheint er eine zentrale Rolle einzunehmen, er ist aber nicht für die laufende Gesetzgebung erforderlich.

„Ich könnte hier noch sehr viele Überlegungen anstellen über das einfache Recht, bei allen Akten der Souveränität abzustimmen; ein Recht, das den Bürgern durch nichts genommen werden kann; und über das Recht seine Meinung zu äußern, Vorschläge zu machen, einzuteilen und zu diskutieren, welches nur ihren Mitgliedern zu überlassen die Regierung immer sehr bemüht ist.“90

Wem das Recht zustehen soll, die zur Abstimmung dem Volk vorzulegenden Gesetze abzufassen und zu initiieren, wird im „Contrat social“ nicht abschließend festgelegt. Die oben genannte Textstelle könnte dafür sprechen, dass Rousseau dem Volk ein Initiativrecht zuspricht. So sieht es Casper, der Bezug nehmend auf diese Äußerung Rousseaus behauptet, im „Contrat social“ würden die Mitwirkungsbefugnisse des Volkes an der Gesetzgebung „nicht nur auf das Abstimmen reduziert“91.

Es ist aber zu bedenken, dass Rousseau die Fähigkeit der „verblendeten Menge“92 durchaus kritisch sieht und ihm bewusst ist, dass deren Recht bei Abstimmungen zu Gesetzen nicht unbeschränkt gelten kann. Vieles spricht deshalb dafür, dass diese Aufgabe durch die Regierung ausgeübt werden muss. Dies erscheint auch im Hinblick auf die Differenzierung zwischen Legislative und Exekutive plausibel. Das Volk hat zwar über Gesetze zu entscheiden, nicht aber diese vorzuschlagen.

Dafür spricht auch die Widmung Rousseaus an die Republik Genf in seinem „Diskurs über die Ungleichheit“. Der Autor stellt dort klar, dass er sich gewünscht hätte, „dass nicht jeder die Vollmacht haben sollte, nach seinem Belieben neue Gesetze vorzuschlagen, dass dieses Recht allein den Magistratspersonen zukäme (...)“93.

Es ist somit ein bloßes Wahlrecht, das die Selbstbestimmung der Bürger ermöglichen soll. Die Ausarbeitung der Gesetze ist der Regierung überlassen, und die politische Freiheit der Bürger reduziert sich darauf, die Gesetzesfassung zu bestätigen oder abzulehnen. Auf diese Weise wird die Volkssouveränität eingeschränkt, und damit einher geht die Stärkung der Exekutive.

3. Prozess der politischen Willensbildung

Bemerkenswert ist, dass bei Rousseau die politische Willensbildung nicht als ein öffentliches Geschehen zu sehen ist.

„Lange Debatten jedoch, Meinungsverschiedenheiten, Unruhe zeigen das Emporkommen der Sonderinteressen und den Niedergang des Staates“94.

Idealerweise findet deshalb die Willensbildung im Privaten und Geheimen statt. Rousseau geht davon aus, dass jeglicher öffentliche Diskurs als negative Folge hat, dass sich Interessengruppen bilden und daher Partikularinteressen die Bildung des gemeinsamen Willens verhindern. Der einzelne Bürger betritt die „Agora“95 nicht zur Diskussion und Bildung des gemeinsamen Willens, sondern um ohne Umschweife seine Stimme abzugeben.

Der Ansatz Rousseaus ist somit durchaus als diskursfeindlich einzuordnen.

In dem Moment, da der Mensch mit anderen zusammentritt, ist die Gefahr groß, dass sich Gruppen bilden und diese sich untereinander absprechen. Die Folge ist die Bildung von Partikularinteressen und die Verdrängung des Strebens nach dem Gemeinwohl. Öffentliche Debatten sind somit ein Zeichen dafür, dass der Staat im Zerfall begriffen ist.

Im Idealfall herrscht nach Rousseau bei Versammlungen Übereinstimmung vor, da dort der Gemeinwille vorherrscht. Charakteristisch für die Republik ist, dass die Bürger untereinander wenig kommunizieren96. Je spontaner und auf sich selbst bezogener die Stimme abgegeben wird, desto größer ist die Aussicht, ein gerechtes Gesetz zu erlangen. Rousseau führt hier Merkmale des im Naturzustand lebenden Menschen aus dem Ungleichheitsdiskurs an. Im Naturzustand trifft der Mensch nur selten auf einen anderen. Seine Lebensweise besteht darin, „einfach, gleichförmig und allein zu leben“97. Diese Überlegung überträgt Rousseau nun teilweise auf die Idealvorstellung eines Bürgers seiner Republik. Wie im Naturzustand soll der kommunikative Austausch zwischen den Einzelnen gering sein. Rousseau will jegliche Gruppenbildung vermeiden. Der Bürger soll abstimmen ohne sich von anderen beeinflussen zu lassen. Dieser Diskursverzicht in der Konzeption Rousseaus wird unter anderem von Habermas98 stark kritisiert, da gerade in der Ausübung des kommunikativen Austausches ein wichtiges Element freiheitlichen Handelns zu sehen sei.

Für die Rousseausche Konzeption hingegen reicht es aus, dass der Bürger tugendhaft ist, um ein am Gemeinwillen orientiertes Gesetz zu erhalten. Der Austausch mit anderen ist dafür nicht erforderlich, ja geradezu schädlich. „Solange sich mehrere Menschen vereint als eine einzige Körperschaft betrachten, haben sie nur einen einzigen Willen, der auf die gemeinsame Erhaltung und auf das allgemeine Wohlergehen gerichtet ist.“99 Die Republik ist somit nicht im Diskurs zu erschließen, sondern gilt als „selbstevident“100.

V. Realpräsenz des Volkes

„Nicht die Vernunft und die Gerechtigkeit eines Gesetzes“101 allein begründen dessen Legitimität, sondern das vernünftige Gesetz in Verbindung mit dem faktischen Konsens aller Betroffenen. Die Betätigung der Volkssouveränität ist dabei aber auf die bloße Zustimmung oder Ablehnung der Gesetzesvorlage beschränkt, die Initiative dazu liegt bei der Regierung. Die Repräsentation auf Seiten der Exekutive ist durchaus möglich, mit Blick auf die Sachlogik exekutiven Handelns sogar notwendig. Die Wahrnehmung der Regierungsgewalt durch das Volk selbst muss hier zumindest problematisch erscheinen.

Bei der Gesetzgebung hingegen bietet die reale und erlebte Anwesenheit jedes Bürgers dem Autor die Gewähr für eine „republikkonforme Legislative“102. Die Gefahr einer verblendeten Menge sieht Rousseau wohl auch als geringeres Übel an als die Gefahr, dass die Regierung ihre Handlungsgrenzen überschreitet. Trotz dieser Bedenken spielt diese bei der Verwirklichung der Volkssouveränität eine entscheidende Rolle. Im Übrigen hört in dem Fall, dass die Mehrheit davon abkommt, sich für das Gemeinwohl einzusetzen und der „volonté générale“ bei den Versammlungen Ausdruck zu geben, die Gesetzgebung auf, legitim zu sein. Rousseau macht ein idealtypisch handelndes Volk, das sich am Gemeinwohl orientiert, zur Voraussetzung seines Modells einer Republik. Darum kann er der Legislative eine so überragende Stellung zusprechen.

Da die Gesetze Akte des Gemeinwillens sein müssen und dieser unvertretbar ist, ist die konsequente Folgerung daraus, dass eine Repräsentation durch Abgeordnete ausgeschlossen ist.

VI. Kritik Rousseaus an der englischen Verfassung

Im Zusammenhang mit der Repräsentationskritik ist hier speziell auf die Kritik Rousseaus an der englischen Verfassung einzugehen.

„Das englische Volk glaubt frei zu sein, es täuscht sich gewaltig, es ist nur frei während der Wahl der Parlamentsmitglieder, sobald diese gewählt sind, ist es Sklave, ist es nichts. Bei dem Gebrauch, den es in den kurzen Augenblicken seiner Freiheit von ihr macht, geschieht es ihm recht, dass es sie verliert.“103 Rousseau übt hier scharfe Kritik am englischen Parlamentarismus und dem damit angeblich einhergehenden Verlust der Freiheit der Engländer.

Hierbei gilt Rousseaus Kritik einerseits dem Amt und der Stellung der Abgeordneten innerhalb eines solchen Systems. Die Tendenz zur Professionalisierung macht die Beschäftigung mit der Politik zu einem einträglichen Geschäft. Es kommt zu einer „Entmoralisierung“ und zu einem sich „verselbständigenden Machtzuwachs der Repräsentanten“104. Es steht nicht mehr der Gemeinwille im Vordergrund, sondern die Sonderinteressen der einzelnen Abgeordneten bestimmen ihr Handeln. Der Einzug der Privatinteressen über die manipulierbare Person des Abgeordneten in den politischen Willensbildungsprozess kann dann nicht mehr verhindert werden. Dieses erwähnt Rousseau später auch in der Schrift über Polen.

„Der Gesetzgeber in corpore kann unmöglich bestochen werden, ist aber leicht zu täuschen. Seine Stellvertreter sind schwer zu täuschen, aber leicht zu bestechen, ja es kommt sogar selten vor, dass sie nicht bestochen werden.“105 Man sieht an diesen Äußerungen, welchen Argwohn der Verfasser gegenüber den Repräsentanten hegt. Er übt aber nicht nur Kritik an der Stellung der Abgeordneten, sondern auch an der Masse der Bürger, die sich korrumpieren lässt und die wegen ihres Hangs zu Bequemlichkeit und Genusssucht die verkümmerte politische Mitbestimmung selbst verursacht hat.

„Sobald der Dienst am Staat aufhört, die hauptsächliche Angelegenheit der Bürger zu sein, und diese vorziehen, mit der Geldbörse statt mit ihrer Person zu dienen, ist der Staat seinem Zerfall schon nahe. (..) Dank Faulheit und Geld haben sie schließlich Söldner, um das Vaterland zu versklaven, und Volksvertreter, um es zu verkaufen.“106

Die Entlastung vom Politischen wird hier negativ gewertet. Da Rousseau, wie oben dargelegt, von einem kollektiven Freiheitsbegriff ausgeht, ist mit einer solchen Entlastung unweigerlich der Verlust der Freiheit verbunden. Der Freiheitsbegriff erwächst aus der Teilhabe an der Politik.

Die Abtretung der Souveränität an ein Parlament kommt für Rousseau in diesem Zusammenhang nicht in Frage. Die Legislative muss wie oben aufgezeigt in den Händen des Volkes verbleiben. Da die Abgeordneten nur „als Beauftragte“ des Volkes handeln dürfen, können sie auch nur „décrets“ erlassen, nicht aber „lois“. Dass das englische Parlament sich als Legislative und seine Rechtsakte als Gesetze bezeichnete, muss von Rousseau sehr kritisch gesehen werden. Vossler meint, in Rousseaus Augen sei dies „das Empörende, fast eine Gotteslästerung“107 gewesen.

In den „Betrachtungen über die Regierung Polens“ spitzt Rousseau seine Kritik noch zu: „Ich kann mich in diesem Punkt nur wundern über die Nachlässigkeit, Sorglosigkeit, ja, ich wage zu sagen, die Dummheit der englischen Nation, die, nachdem sie ihre Abgeordneten mit der höchsten Gewalt ausgerüstet hat, keine Einschränkungen vorsieht, um den Gebrauch zu regeln, den diese Abgeordneten für die Dauer ihres Auftrags in sieben vollen Jahren von dieser Gewalt machen können.“108

Im Staatsmodell Rousseaus darf die politische Herrschaft gerade nicht eine fremde, den Willen des Einzelnen abtötende und das Individuum in „seinem Menschsein annullierende Macht“109 sein, vielmehr muss die Rousseausche Autonomie des Einzelnen gewahrt bleiben. Eine solche Autonomie wird im System der damaligen englischen Verfassung gerade nicht gewährleistet, und es ist daher nicht verwunderlich, dass Rousseau zu einem so vernichtenden Urteil über den britischen Staatsaufbau kommen muss.

D. Der homogene Staat

Es stellt sich die Frage, wie ein Staat beschaffen sein muss, damit die Voraussetzungen für das Rousseausche Modell einer Republik gegeben sind. Wie oben dargelegt, lehnt Rousseau die Vertretung des Volkes kategorisch ab. Die Ablehnung eines Repräsentativsystems erschwerten allerdings die Realisierung des von Rousseau ersonnenen Staates.

„Nachdem ich alles gründlich untersucht habe, sehe ich nicht, dass es dem Souverän in Zukunft möglich sein wird, seine Rechte auch weiterhin unter uns auszuüben, wenn die Polis nicht sehr klein sind.“110 Der Realisierung des Modells sind somit enge Grenzen gesetzt, da es in idealer Weise nur in kleinen Staaten Anwendung finden kann.

I. Der Kleinstaat als Ideal

„Wie die Natur dem Wuchs eines wohlgestalteten Menschen Grenzen gesetzt hat, jenseits derer sie nur Riesen oder Zwerge hervorbringt, so gibt es auch im Hinblick auf die bestmögliche Verfassung eines Staates Grenzen, bis zu denen er sich ausdehnen kann, damit er nicht zu groß sei, um gut regiert werden zu können, noch zu klein, um sich selbst erhalten zu können.“111

Die demographischen und territorialen Größenverhältnisse der Staatsfläche spielen für die Verwirklichung einer Republik im Sinne Rousseaus eine wichtige Rolle. Wenn Voraussetzung ist, dass die Bürger unmittelbar an der Gesetzgebung beteiligt sein müssen, so muss das Territorium so beschaffen sein, dass sich alle, ähnlich wie auf dem Marktplatz im antiken Athen, versammeln können, um ihre Stimme abzugeben. Das Staatsgebiet einer Republik muss überschaubar sein, muss der „Begrenztheit menschlicher Erfahrung, menschlicher Empfindung angepasst sein“112.

Wenn die Staatsfläche aber zu groß wird und die Menschen einander Fremde sind, dann kann es gerade keine Gemeinsamkeiten geben und auch die geforderte Offenheit ist nicht mehr gewahrt. „Je weiter sich das gesellschaftliche Band dehnt, um so mehr erlahmt es, und im allgemeinen ist ein kleiner Staat verhältnismäßig stärker als ein großer.“113 Dies hat zur Folge, dass das Gemeinwesen zerfällt. Ein überschaubares Staatswesen ist daher Grundvoraussetzung für die Errichtung einer Republik. Die direkte Herrschaftsausübung kann nur gewährleistet sein, wenn eine schnelle Erreichbarkeit aller gegeben ist. Es ist daher von großer Bedeutung, dass der Ort des politischen Zusammenkommens nicht allzu weit vom Lebensort der Menschen entfernt ist. Einen solchen Ort muss es in jeder Republik geben, und es ist dann unausweichlich, dass dieser Ort zur „Stadt“ wird. Trotz Rousseaus Kritik gegenüber Hauptstädten wie dem damaligen Paris ist zumindest die Bildung einer einzigen Stadt in der Republik für die Umsetzung des Modells nötig. Es muss schließlich der Sitz der Regierung festgelegt sein, und dieser ist praktischerweise auch der Ort, an dem sich die Bürger versammeln. Ansonsten will Rousseau die Städtebildung verhindern, da mit ihnen Modernisier- ungstendenzen und soziale Isolierung einhergehen. Rousseaus Republikanismus ist auf die Provinz ausgerichtet. Hier ist ähnlich wie in seiner Idee des Naturzustandes das Leben einfach und überschaubar. Zudem ist der kulturelle Zusammenhalt gewahrt, so dass der Gemeinwille sich entfalten kann. Die Republik gedeiht in der ländlichen Abgeschlossenheit und Autarkie“114. Hier erledigt eine „Schar Bauern die Staatsgeschäfte unter einer Eiche“115. Um die Richtigkeit einer Entscheidung zu erlangen, ist eine lange Diskussion nicht nötig, da das, was dem Gemeinwillen entspricht, direkt und unverfälscht zu Tage tritt. Idealerweise findet daher die Rousseausche Republikkonzeption auf kleine und überschaubare Staatswesen Anwendung.

Großflächige und bevölkerungsreiche Staaten hingegen sind schwerlich mit einer direkt-demokratischen Organisation der Gesetzgebung zu vereinen. Sie erfordern vielmehr einen „mehrstufig, hierarchisch aufgebauten Regierungs- und Verwaltungsapparat“116, der zur Anonymisierung führt und zudem immense Kosten verursacht. Rousseau macht damit die Realisierung seines Modells einer Republik von Faktoren abhängig, die gerade nicht von den Menschen beeinflusst werden können117. Irgendwie müssen die Volksversammlungen technisch umsetzbar sein. Dies ist bei einem großen Flächenstaat schwieriger zu erreichen. Diesen Nachteil großer Staaten hebt Rousseau auch in der Schrift über Polen hervor.

„Einer der größten Nachteile der großen Staaten, derjenige, welcher es von allen am schwersten macht, in diesen die Freiheit zu erhalten, besteht darin, dass die gesetzgebende Gewalt dort nicht selbst in Erscheinung treten und nur durch Deputierte handeln kann.“118

Inwiefern Rousseau eine Möglichkeit sieht, sein Modell auch auf den Flächenstaat Polen anzuwenden, wird noch thematisiert werden. Hier ist festzuhalten, dass sich Rousseau durchaus bewusst gewesen ist, wie schwer sein Staatsmodell zu realisieren ist.

Einen Ansatz für die Bewältigung dieses Problems entwickelt er im 13. Kapitel des dritten Buches des Gesellschaftsvertrages: „Wenn man den Staat schon nicht auf angemessene Grenzen beschränken kann, bleibt noch ein anderer Behelf: er besteht darin, keine Hauptstädte zu dulden und den Regierungssitz abwechselnd in jede Stadt zu legen und dort auch jeweils die Landstände zu versammeln. Bevölkert das Staatsgebiet gleichmäßig, verbreitet überall gleiches Recht, tragt Überfluss und Leben überallhin – so wird der Staat zugleich zum denkbar stärksten und am besten zu regieren. Denkt daran, dass die Mauern in den Städten nur aus den Trümmern der Bauernhäuser errichtet werden.“119

Inwieweit ein solcher Ansatz aus damaliger und auch heutiger Sicht praktikabel ist, sei dahingestellt. In der Staatskonzeption Rousseaus, die darauf bedacht ist, das Provinzielle aufrecht zu erhalten und Modernisierungs- wie auch Partikularisierungstendenzen zu verhindern, ist er durchaus schlüssig.

Rousseau hält an seinem Konzept der Realpräsenz des Volkes bei der Gesetzgebung fest. Da die Gesetze nichts anderes sind als die eigentlichen Akte des Gemeinwillens, ist er insofern auch konsequent. Nur in kleinen Staaten können die Bürger wirklich frei sein. Diese Vorstellung hängt mit dem Freiheitsbegriff Rousseaus zusammen. Da dieser sich auf eine kollektive Freiheit bezieht, die sich an der Erfüllung des Gemeinwohls orientiert, kann die Rousseausche Freiheit nur in kleinen Staaten gedeihen. In der Rousseauschen Republik begegnen sich die Bürger nicht als Subjekte freier individueller Willkür, ihr Schicksal ist hier über die Republik „brüderlich miteinander verknüpft“. Auf diese Weise verlieren die „res privatae des Einzelnen ihre Gleichgültigkeit für das Gemeinwesen“120. Eine klare Trennung zwischen Öffentlichem und Privatem ist nicht mehr durchführbar, da im Idealfall die „volonté de tous“ und die „volonté générale“ deckungsgleich sind. Um dies erreichen zu können, ist es nötig, dass die einzelnen Bürger sich einfach versammeln können und jeder Bürger mit allen anderen Bürgern bekannt sein kann. Rousseau wirbt somit für „die Republik als offenes Haus“121. Die Verhältnisse müssen leicht durchschaubar sein, so dass nicht der Fall eintritt, dass das „bien commun“ nur durch Spezialisten zu realisieren ist. Die „vollständige Transparenz“122 wird zum Ideal seiner Republik.

Wie die Freiheit mit zunehmender Zahl der Bürger abnimmt, legt Rousseau sogar rechnerisch dar. So heißt es im „Emile“: „Wenn das Volk aus hunderttausend Menschen besteht, so ändert sich die Lage des Untertanen nicht, und jeder trägt immer die ganze Last der Gesetze, während seine Stimme aber auf ein Hunderttausendstel beschränkt ist und zehnmal weniger Einfluss hat auf die Abfassung.“123 Hieraus folgert Rousseau, dass die Freiheit sich in dem Maße verringert, in dem der Staat sich vergrößert. Idealerweise wird somit die Republikkonzeption Rousseaus im Kleinstaat verwirklicht.

II. Die Antike als Vorbild

„Das versammelte Volk! Wird man sagen, welches Hirngespinst! Heute ist es ein Hirngespinst, aber vor zweitausend Jahren war es keines. Hat sich die Natur des Menschen verändert?“124

Um seine Konzeption einer Realrepräsentation des Volkes zu unterstreichen, führt Rousseau immer wieder die Antike als Vorbild seiner idealen Republik an. „Betrachten wir aufgrund dessen, was geschehen ist, das was geschehen kann; ich will nicht von den griechischen Republiken der Antike reden, aber die römische Republik war, scheint mir, ein großer Staat und die Stadt Rom eine große Stadt. (...) Welche unvorstellbare Schwierigkeit, das riesige Volk aus der Hauptstadt und ihrer Umgebung häufig zu versammeln! Dabei verging kaum eine Woche, in der das Volk von Rom nicht versammelt wurde, und sogar mehrmals. (...) Wenn man auf die Anfangszeit der Nationen zurückginge, würde man finden, dass die Mehrzahl der alten Regierungen (...) ähnliche Ratsversammlungen hatten. Wie dem auch sei, diese eine unumstößliche Tatsche ist die Antwort auf alle Schwierigkeiten. Der Schluss vom Wirklichen auf das Mögliche erscheint mir gut.“125

Die Antike liefert Rousseau den geschichtlichen Beweis für die Möglichkeit einer Republik und damit für die Möglichkeit einer Realisierbarkeit seines Staatsmodells. Der Hinweis auf die Antike untermauert dabei die Forderung nach voller Souveränität des Volkes und verwirft die Möglichkeit einer repräsentativen Demokratie. Problematisch erscheint, wie ein solches Modell, das der Antike entlehnt ist, auf die Moderne angewendet werden soll. Eine direkte Demokratie ist schon aus Praktikabilitätserwägungen nicht leicht zu bewerkstelligen. Entweder setzt die Anwendung dieses Modells eine geringe Beanspruchung der Bürger voraus, so dass sie zu einer „Feierabend- oder Freizeitdemokratie“126 wird, oder der Bürger muss von aller nötigen Erwerbsarbeit entlastet werden. In diesem Zusammenhang führt Rousseau das alte Griechenland an: „Bei den Griechen erledigte das Volk alle seine Obliegenheiten selbst; es war ununterbrochen auf dem Marktplatz versammelt. Es wohnte in einem milden Klima, war überhaupt nicht habgierig, die Arbeit taten seine Sklaven, seine große Angelegenheit war seine Freiheit.“127

In dieser Ausführung tritt deutlich die Stilisierung der Antike durch Rousseau zu Tage. Zu fragen ist aber, wie die Entlastung des Bürgers von der Arbeit in der Rousseauschen Staatskonzeption zu bewerkstelligen ist. Im Griechenland der Antike übernahmen Sklaven die Subsistenzsicherung der Bürger. Rousseau sieht durchaus den Zusammenhang zwischen Bürgerlichkeit und Freiheit von der Arbeit. „Behauptet sich die Freiheit etwa nur mit Hilfe der Knechtschaft? Mag sein. Die beiden Extreme berühren sich. Alles, was nicht Natur ist, hat seine Nachteile, und die bürgerliche Gesellschaft mehr als alles andere.“128

Wie das Modell einer direkten Demokratie realisiert werden kann, ohne auf das Mittel der Knechtschaft zurückgreifen zu müssen, bleibt an dieser Stelle vage. Rousseau gibt zu bedenken, dass es sicherlich Situationen geben kann, in denen die eigene Freiheit nur auf Kosten anderer erlangt werden kann. Ein Recht auf Sklaverei will er damit aber nicht begründen.

Der Verweis auf die Antike dient Rousseau zur Legitimierung seines Republikmodells. Die Erinnerung an die Antike hält das „Bewusstsein von der Möglichkeit des Republikanimus wach“129. Es ist aber zu beachten, dass Rousseau durchaus nicht von der Zuversicht getragen ist, die überschaubaren Lebensverhältnisse der Antike wiederherstellen zu können130. Wie es auch keinen Weg zurück gibt in die unverfälschte, von der Vergesellschaftung unversehrte Natur131, so kann der Mensch sich auch nicht aus seinem Verhaftetsein in der Gegenwart lösen und in die goldene Vergangenheit zurückkehren.

Seine Rückbesinnung diente ihm nur vordergründig dazu, die Zuversicht in die Zukunft der Republik zu stärken, tatsächlich führte sie zu einer Kritik der bürgerlichen Moderne. Darauf ist in einem eigenen Kapitel einzugehen.

III. Korsika als Beispiel

Ein Beispiel für eine mögliche Realisierung des Staatskonzepts Rousseaus wird im Folgenden am Beispiel Korsikas entwickelt, für dessen Staat Rousseau eine Verfassung ausarbeiten sollte. Eine Realisierung des Staatsmodells erscheint hier wegen der Beschaffenheit des Staates und der Gesellschaft sehr gut möglich. Besonderes Augenmerk soll dabei darauf gelegt werden, inwieweit Rousseau die Delegierung der politischen Verantwortung des Volkes an Abgeordnete zulässt.

Rousseau führt bereits im zweiten Buch des „Contrat social“ an, dass Korsika ein „der Gesetzgebung fähiges Land“132 sei. Diese Aussage blieb nicht lange ungehört. Im August 1764 wandte sich ein Vertreter der korsischen Unabhängigkeitsbewegung, Matthieu Buttafoco, mit der Bitte an den Verfasser des „Contract social“, einen Plan für das neu zu schaffende System eines unabhängigen Korsika zu entwerfen. Der Entwurf „Projet de Constitution pour la Corse“133 wurde nicht fertig gestellt, da die Republik Genua 1768 im Vertrag von Versailles Korsika an Frankreich abtrat.

Von der geographischen Lage her erscheint die Insel Korsika ideal, um die Rousseausche Staatskonzeption zu realisieren. Rousseau fand hier einen natürlichen Zustand vor, in dem eine politische Ordnung von Grund auf neu geschaffen werden konnte. „Das korsische Volk befindet sich in der glücklichen Lage, die eine gute Einrichtung ermöglicht, es kann vom Ursprung aus beginnen und Vorsoge treffen, das es nicht entartet.“134

Nur „in ihrer Jugend“135 seien die Völker fähig, sich einer gerechten Herrschaftsordnung zu unterwerfen. Nach Rousseau muss die Entwicklung der Menschen gerade so weit fortgeschritten sein, dass diese ein Bedürfnis nach Vergesellschaftung haben. Die Menschen dürfen sich noch nicht zu weit von den Anfängen des Naturzustandes entfernt haben. Diese Voraussetzungen waren durch die „vorteilhafte Lage“136 Korsikas gegeben.

Die Grundsätze, auf denen die politische, soziale und wirtschaftliche Neuordnung Korsikas beruhen sollte, lassen sich unter die Begriffe „Autarkie und Homogenität“137 subsumieren. Da das Land von Agrarwirtschaft geprägt sei und somit dem naturzuständlichen Ideal noch sehr nahe komme, gebe es eine natürliche Bindung zum „Vaterland“138.

„Die Gleichheit und Einfachheit des ländlichen Lebens hat für jene, die kein anderes kennen, einen Reiz, der sie nicht danach verlangen lässt, es gegen ein anderes einzutauschen (...) daher die Liebe zum Vaterland, die ihn seiner Staatverfassung verbunden macht.“139

Zudem ist Korsika außerhalb der Handel treibenden Küstenstädte angesiedelt. Um die Abgeschiedenheit Korsikas auch weiterhin aufrecht zu erhalten, rät Rousseau denn auch, jegliche Außenpolitik zu unterbinden und keinen Außenhandel zu treiben, um die Unabhängigkeit zu wahren. Da Rousseau im Handel die Gefahren der Modernisierungstendenzen sieht, will er ihn von Grund auf unterbinden: „möglichst keinen Handel und kein Geld“140. So abgeschottet von äußeren Einflüssen, soll im Staat Korsika das Modell der Republik Einzug halten, und die Inselbewohner sollen auf diese Weise die bürgerliche Freiheit erlangen. Rousseau als Verfassungsgeber nimmt in diesem Entwurf die Rolle des Erziehers ein. Kritisch sieht Vossler das Ergebnis einer solchen Verfassung als „peinlich pedantische pädagogische Provinz“141, „eine Anstalt, aber kein Staat“142.

In der Konzeption Rousseaus erscheint der Ansatz durchaus stimmig. Die Entstehung von Bürgerlichkeit kann nur in einem „überschaubaren partikularen Kontext“143 gedeihen, nicht in einer großen politischen Gemeinschaft. Korsika hat dafür die geeigneten Voraussetzungen, wegen seiner Größe und der insularen Lage.

Aufgrund dieser Überlegungen kommt Rousseau zu dem Schluss, dass die Demokratie für Korsika die geeignete Regierungsform ist. Dieses insbesondere, da sie aufgrund geringer Hierarchien kostengünstig und mit der in einer Agrarwirtschaft gegebenen relativen Gleichstellung der Bürger besonders kompatibel ist. Wegen der Größe der Insel müssen aber einige Einschränkungen gemacht werden, da sich eine „ausschließlich demokratische Regierung“144 eher für eine kleine Stadt empfiehlt als für eine Nation. Die Regierungsform für Korsika muss daher eine Mischform sein, bei der die politische Verantwortung an Repräsentanten delegiert werden muss.

„Die ganze Bevölkerung eines Landes könnte man nicht versammeln wie die einer Stadt, und ist die oberste Gewalt Abgeordneten anvertraut, so ändert sich die Regierungsform und wird aristokratisch.“145

Die von Rousseau entworfene Regierungsform für Korsika trägt somit aristokratische Züge. Rousseau legt aber auch in diesem Zusammenhang dar, dass das Volk nur zum Teil vertreten werden darf und die Verwalter seiner Macht häufig ausgewechselt werden müssen. Dies ist ein Kontrollmechanismus, den der Verfasser auch im Zusammenhang mit der Schrift über Polen wieder aufgreifen wird.

Die Regierung soll so wenig administrative Aufgaben wie möglich wahrnehmen, ihren Sitz bezeichnet Rousseau daher auch ausdrücklich nicht als „Hauptstadt“146 (capitale), sondern als „Hauptort“147 (chef-lieu), um hervorzuheben, dass auf keinen Fall eine Zentralgewalt geschaffen werden soll. Rousseau erwähnt die Möglichkeit, die „oberste Verwaltung umherreisen“148 zu lassen, um eine Zentralisierung und den damit einhergehenden Machtverlust des Volkes zu verhindern. Dazu sei es erforderlich, die Insel in mehrere kleine Bundesstaaten einzuteilen, deren jeder abwechselnd Sitz der Regierung wäre149. Diesen Ansatz verwirft Rousseau jedoch, da auf diese Weise das „Zusammenspiel des Mechanismus“150 erschwert wird und zudem die einzelnen Bundesstaaten dann wenig miteinander verbunden wären. Die Insel sei nicht so groß, dass eine solche Teilung notwendig wäre151. Eine Einteilung Korsikas in Bundesstaaten hält Rousseau daher nicht für unbedingt erforderlich.

In dem Entwurf verzichtet Rousseau darüber hinaus darauf, genaue Vorschläge für die institutionelle Ausgestaltung des Regierungssystems zu machen. Eine Vertretung des Volkes durch Abgeordnete auf Seiten der Regierung ist im Verfassungsentwurf unter Einschränkungen vorgesehen. Ob die Möglichkeit einer Repräsentation bei der Gesetzgebung möglich erscheint, darüber lässt uns Rousseau im Unklaren. Er äußert sich dazu im Zusammenhang mit dem Verfassungsentwurf für Polen.

E. Absage an das repräsentative System als Kritik am zeitgenössischen Staat

Rousseau bringt im „Contrat social“ seine Kritik in Bezug auf die Repräsentation deutlich zum Ausdruck. „Der Gedanke der Volksvertretung ist modern: wir haben ihn aus dem Feudalsystem, dieser ungerechten und widersinnigen Regierungsform, in der die menschliche Art herabgewürdigt und wo das Wort Mensch entehrt ist.“152

Indem Rousseau in Bezug auf die Gesetzgebung die Repräsentation des Volkes durch Abgeordnete im „Contrat social“ kategorisch ablehnt und seiner Forderung nach Realpräsenz des Volkes bei Abstimmungen Geltung verschafft, übt er zugleich Kritik an den politischen und sozialen Missständen seiner Zeit. Die Einsetzung eines repräsentativen Systems sieht Rousseau, wie dargelegt, als Zerfallserscheinung. In einem solchen System kann die direkte Legitimation durch das Volk nicht mehr eingelöst werden.

Auch dient der Verweis Rousseaus auf die Antike dazu, Kritik an den politischen und sozialen Verhältnissen seiner Zeit zu üben. In der Antike hätten sich die Völker gerade keine Vertreter gegeben und auf diese Weise ihre Freiheit bewahrt. „Ihr, moderne Völker, ihr habt keine Sklaven, aber ihr seid Sklaven; ihr bezahlt deren Freiheit mit der euren. Ihr könnt euch dieses Vorzugs gerne rühmen; ich finde darin mehr Feigheit als Menschlichkeit.“153

Hier plädiert Rousseau nicht dafür, die Sklaverei wieder einzuführen und das Rad der Geschichte umzukehren, wie oben bereits dargelegt. Der Verfasser übt durch die Heranziehung des Beispiels Kritik an den Verhältnissen im damaligen Europa.

„Die alten Völker sind für die neuen kein Vorbild mehr; sie sind ihnen in jeder Hinsicht zu fremd geworden. (...) Ihr seid weder Römer noch Spartaner, ja nicht einmal Athener. Lasst alle diese großen Namen, die euch nicht kleiden, ihr seid Kaufleute, Handwerker, Bürger, die immer mit ihren Privatinteressen, ihrer Arbeit, ihrem Handel, ihrem Gewinn beschäftigt sind, Leute, für die Freiheit selbst nur ein Mittel ist, um ohne Hindernisse etwas zu erwerben und in Sicherheit besitzen zu können.“154

Rousseau ist nicht von der Zuversicht geleitet gewesen, die antiken Verhältnisse wiederherzustellen. So ist die gesamte Konzeption des „Contrat social“ nach Spaemann auch weniger als Zukunftsprojekt, sondern vielmehr, als „Abgesang auf eine Wirklichkeit“155 zu sehen. Rousseau äußert durch seine Bezugnahme auf die Antike, Kritik an den zeitgenössischen Staatsformen, die sich bereits zu weit von dem Ideal seiner Republik entfernt hätten. So habe Rousseau gewusst, behauptet Kersting, dass der „Republikanismus in der Moderne keine Zukunft hat“156. Ihm war zumindest klar, dass sein Konzept einer Republik nur schwer umzusetzen wäre.

Die Rousseausche Staatsphilosophie zielte darauf ab, der Entwicklungsdynamik der Moderne entgegenzuwirken. Vor diesem Hintergrund sind auch die Ratschläge an das korsische Volk zu sehen, wenn er rät, möglichst keinen Außenhandel und keine Außenpolitik zu betreiben. Auf diese Weise sollte der korsische Staat seine Autarkie wahren und vom negativen Einfluss durch die Nachbarstaaten verschont bleiben. Rousseau glaubte, auf diese Weise die Entwicklungsdynamik der gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Moderne ein wenig aufhalten zu können. Daher ist die Rousseausche Staatsphilosophie vordergründig nicht als Konstruktion zu sehen, sondern vor allem in ihrem kulturkritischen Gehalt. Nach Kersting ist Rousseau daher der „Erfinder der absoluten Gesellschaftskritik“157. Und Friedell sieht Rousseau sogar „weder als Gestalter noch als Denker, sondern nur als genialen Journalisten“158.

Rousseaus Staatsphilosophie erschöpft sich aber nicht allein in dieser Kritik, vielmehr kann sie als Aufforderung an das Volk gelesen werden, seine Souveränität zu wahren und sich nicht gänzlich aus der Beschäftigung mit dem Politischen herauszunehmen: „Denn da ihr nicht müßig seid, wie die alten Völker gewesen sind, so könnt ihr euch auch nicht wie sie fortwährend mit der Regierung beschäftigen; aber eben deswegen, weil ihr nicht beständig darüber wachen könnt, muss sie so eingerichtet sein, dass ihr sehr leicht ihr Schalten und Walten erkennen und die Missbräuche abstellen könnt. (...) Sobald ihr euch gänzlich (der Beschäftigung mit dem Öffentlichen) entledigen wollt, gebt ihr eure Freiheit auf.“159

Dieser Appell Rousseaus an das Volk bildet einen zentralen Kern seiner Staatsphilosophie. Mit der Forderung nach bürgerlicher und nicht allein nach individueller Freiheit trägt er dem Ideal seiner Republik Rechnung. Kants Staatsrechtskonzeption, die sich in vielen Teilen die Rousseausche Staatslehre zu Nutze macht, kann sich nur im Widerspruch zu Rousseau weiterentwickeln. Indem alle „wahre Republik“ nur durch ein „repräsentatives System des Volkes“160 realisiert werden kann, ist die Rousseausche Republik nicht zu errichteten. Eine Rechtsphilosophie des „als ob“, die Rousseaus Autonomiegedanken kritisch reformieren will, ist unter der Prämisse des Gesellschaftsvertrags ausgeschlossen. Alle rechtliche Praxis, die die geforderte Realpräsenz des Volkes bei der Gesetzgebung nicht einlöst, muss nach Rousseau als rechtliche Heteronomie verworfen werden. Wie dargelegt, lässt sich Rousseau auf eine legitimationsstiftende Fiktion der Repräsentation nicht ein. Es ist zu bedenken, dass eine Einschränkung der Herrschaft durch das Volk in der Idealkonstruktion der Republik nicht nötig erscheint. Wie am Beispiel des Verfassungsentwurfs für Korsika gezeigt worden ist, können bei der Realisierung einer solchen Republik gewisse Repräsentationselemente eingesetzt werden. Bei der Gesetzgebung beharrt Rousseau im „Contrat social“ darauf, dass der Volkswille unvertretbar ist161. Einschränkungen diesbezüglich macht der Verfasser im Zusammenhang mit der Schrift über Polen.

F. Einschränkung der Realpräsenz und Möglichkeit der Vertretung durch Abgeordnete am Beispiel Polens

Die von Rousseau entwickelte Auffassung zur Repräsentation wird in seinen „Considérations sur le Gouvernement de Pologne“ moderater angewandt.

Einen Schwerpunkt innerhalb der „Betrachtungen über die Regierung Polens“ stellen die Prinzipien der polnischen Verfassungsordnung und der Ausgestaltung des Regierungssystems dar. Die Umsetzung philosophischer Staatsentwürfe in die Praxis sieht der Verfasser durchaus als schwierig an. „Das Gesetz über die Menschen zu stellen, ist ein Problem in der Staatskunst, das ich mit der Quadratur des Zirkels in der Geometrie vergleiche.“162

In diesem Zusammenhang warnt Rousseau die Polen, die alte Verfassungsordnung bei dem Versuch, Ordnung und Frieden wiederherzustellen, nicht leichtsinnig aufzugeben. „Sie möchten den Frieden des Despotismus mit der Süße der Freiheit verbinden. Ich fürchte, dies heißt Dinge wollen, die sich widersprechen. Die Ruhe und die Freiheit scheinen mir unvereinbar; man muss sich für eines entscheiden. Damit will ich nicht sagen: Lasst die Dinge, wie sie sind; aber ich meine, dass man nur mit äußerster Umsicht daran rühren darf.“163

Aus diesem Grund kann die Reform des bestehenden Systems auch nur ein Kompromiss und nicht die direkte Übertragung einer der im „Contrat social“ entwickelten „theoretischen Prämissen“164 sein. Denn es kann nicht darum gehen, dem polnischen Volk eine fremde Herrschaftsstruktur aufzuzwingen, vielmehr besteht eine gute Gesetzgebung darin, die Herzen der Menschen zu ergreifen und die „Liebe zum Vaterland und zu seinen Gesetzen“165 zu wecken. Rousseau will die Bürger aneinander und an das Vaterland binden, um so die Homogenität von Staat und Gesellschaft zu sichern.

Wie auch bereits im „Contrat social“ dargelegt, muss sich eine Verfassung den lokalen Gegebenheiten anpassen. Aus diesem Grund fordert Rousseau, es müsse vermieden werden, sich in „trügerische unausführbare Entwürfe zu verirren“166. Mit diesen Aussagen zeigt der Verfasser deutlich, dass er zwischen seiner Idealkonzeption, die er im Contrat social“ niedergelegt hat, und der Realisierung im konkreten Fall Polens differenziert. Somit bricht Rousseau keineswegs mit der Logik des Gesellschaftsvertrags167. Die Überlegungen zu Polen sind vielmehr als Anwendungsfall des Staatsrechts zu verstehen.

Wegen der Größe der Staatsfläche ist eine direkte Demokratie, wie sie im Gesellschaftsvertrag als Ideal ausgeführt wird, nicht einfach umzusetzen.

„Größe der Völker! Ausdehnung der Staaten! Hierin liegt die erste und hauptsächliche Ursache für die Leiden des Menschengeschlechts (...) übermenschliche Eigenschaften wären erforderlich, um eine große Nation zu regieren.“168

Der erste Reformversuch zielt daher auch darauf ab, die Grenzen des polnischen Staates einzuengen, was bedeuten würde, Teile des Staatsgebietes an die Nachbarländer abzutreten. Falls das Staatsgebiet nicht auf diese Weise eingeschränkt werden kann, sieht Rousseau die Möglichkeit, ein föderatives Regierungssystem zu errichten. Das Staatsgebiet Polens soll demnach in mehrere föderative Kleinstaaten aufgeteilt werden. Auf diese Weise kann die Idealvorstellung der Republik in eingeschränkter Form in die Staatsstruktur Polens eingeführt werden. In jedem Fall muss aber das System einer Bundesregierung etabliert werden.

Rousseau setzt sich in diesem Zusammenhang auch mit dem polnischen Ständesystem auseinander. Dieses bestand aus drei Ständen: König, Senat und Ritterschaft169. Rousseau macht deutlich, dass in dieser Konzeption die staatsrechtlichen Begriffe des Souveräns und der ausführenden Regierungsgewalt unzulässig miteinander verknüpft sind. Er lehnt es ab, dass das „Zusammenwirken von König, Senat und Ritterschaft“170 nötig ist, um ein Gesetz zu gestalten. Dieses Recht kann nur der Ritterschaft zugesprochen werden, welchem die Senatoren so gut wie die Landboten angehören. Die gesetzgebende Versammlung und die ausführende Regierungsgewalt dürfen nicht unzulässig miteinander vermischt werden.

Zudem kritisiert Rousseau, dass der Senat nicht als eigenständiger Stand angesehen werden kann, da die Senatoren ihr Stimmrecht nur ihrer Zugehörigkeit zum Adel verdanken. Das widerspreche dem „Gesetz der Natur“171, da dieses „unantastbare und heilige Gesetz“172 gerade nicht erlaubt, dass die gesetzgebende Gewalt eingeschränkt wird. Bei der Gesetzgebung müssen die Stimmen aller Bürger gleiches Gewicht haben. „Dieses Gesetz lässt nicht zu, dass eine Verordnung einen Bürger bindet, der nicht abgestimmt hat.“173 In dieser Aussage spiegelt sich die Forderung des „Contrat social“ nach direkter Legitimation durch das Volk wider. Wenn schon die Senatoren als Vertreter des Volkes auftreten sollten (dieses widerspricht eindeutig seiner Idealvorstellung), dann müsste ihre Legitimation direkt durch das Volk gewährleistet sein. Sie können nur Repräsentanten des Volkes, nicht aber ihrer eigenen Interessen sein.

Auch wenn Rousseau hier die Repräsentation des Volkes zulässt, so ist seine Skepsis gegenüber den Vertretern ungebrochen. Als Institution birgt diese ständig eine Gefahr für das Gemeinwesen, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Repräsentanten statt des Gemeinwohls ihre eigenen Sonderinteressen durchsetzen. Hier ist noch einmal auf die oben zitierte Aussage Rousseaus hinzuweisen: „Einer der größten Nachteile der großen Staaten, derjenige, welche es von allen am schwersten macht, in diesen die Freiheit zu erhalten, besteht darin, dass die gesetzgebende Gewalt dort nicht selbst in Erscheinung treten und nur durch Deputierte handeln kann.“174

Auch wenn Rousseau in der Schrift über Polen ein repräsentatives System zulässt, so zeigt seine Aussage deutlich, dass eine solche Repräsentation den Umständen geschuldet ist und keineswegs seiner Idealvorstellung einer Republik entspricht. Bevor Gesetze durch Institutionen wie die drei polnischen Stände verabschiedet werden, die gar nicht durch das Volk legitimiert sind, ist es zumindest eine Verbesserung, wenn das Volk Vertreter wählen darf.

Wo die Repräsentation unumgänglich ist, bietet sie nur einen unvollkommenen Ersatz für die Selbstherrschaft des Volkes. Die „Grundproblematik der Repräsentation“175, die Aufhebung der „Identität von Herrschern und Beherrschten“176, bleibt dabei bestehen. Der Wille des Volkes kann, wie er sagt, nicht bestochen werden, ist aber leicht zu täuschen, derweilen sind die Vertreter schwer zu täuschen, dafür aber leicht zu bestechen. Um nun zu verhindern, dass eine solche Korruption sich im Staat ausbreitet, schlägt Rousseau unterschiedliche Mittel vor.

Zum einen sieht er in der „häufigen Einberufung der Reichstage“177 eine wichtige Maßnahme an. Er schlägt periodische Wahlen vor, damit es zu einem häufigen Wechsel der Zusammensetzung des Parlaments kommt. Zudem will Rousseau erreichen, dass Hindernisse eingeführt werden, damit dieselben Landboten nicht „zu häufig gewählt werden“178.

Weiterhin stellt die Einführung eines „imperativen Mandates“179 ein wichtiges Mittel bereit, um der möglichen Korruption durch die Abgeordneten vorzubeugen. Die Repräsentanten sollen verpflichtet werden, dass sie aufs Genauste „den Instruktionen folgen, die man ihnen erteilt hat“180. Es soll somit eine strikte Rechenschaftsbeziehung zwischen den Abgeordneten und seinen Wählern hergestellt werden. Indem die Repräsentanten strikte Instruktionen bekommen, sollen sie an das Volk gebunden sein und nicht in Versuchung kommen, ihre Sonderinteressen durchzusetzen. Das imperative Mandat dient dazu, die Verpflichtung des Repräsentanten gegenüber dem Volk deutlich zu machen. Der polnische Abgeordnete soll auf diese Weise den Interessenstandpunkt des vernünftigen Gemeinwillens, der „volonté générale“ einnehmen. Zudem wird dem Transparenzgebot Rechnung getragen, das von Rousseau im „Contrat social“ angeführt wird.

In der Schrift über Polen spricht Rousseau die Begrenzung der Staatsgewalt an. In der Idealkonstruktion der Republik ist eine solche Begrenzung nicht notwendig. Hier ist wegen der Identität von Herrscher und Beherrschten sichergestellt, dass dem Gemeinwohl genüge getan wird. Da Rousseau auf den „Selbstbegrenzungsmechanismus des Gemeinwillens“181 vertraut, ist die traditionelle Gewaltenteilung im Sinne Montesquieus in der Idealkonzeption nicht erforderlich. Sie wird erst notwendig, wenn die Souveränität auf Repräsentanten übertragen wird, wie er es in der Schrift über Polen ausführt182. Hier ist ein Zurückgreifen auf das imperative Mandat notwendig, um die Risiken der Repräsentation zu minimieren. Wo die gesetzgebende Gewalt nicht selbst in Erscheinung treten, sondern nur durch Deputation handeln kann, erweist sich die Begrenzung als absolut notwendig. Die Begrenzung der Staatsgewalt wird bei Rousseau nicht in der modernen Form einer institutionellen Garantie, sondern durch die strikte Abhängigkeit der Abgeordneten zum Volk hergestellt. Auf diese Weise bleibt der Verfasser der Logik des „Contrat social“ treu.

Aus diesem Grund kann auch nicht die Rede davon sein, dass Rousseau von seiner Forderung nach Realpräsenz des Volkes bei der Gesetzgebung abrückt. Dass Rousseau in der Polenschrift seine Auffassung von der Unvertretbarkeit des Willens revidiert, erscheint zweifelhaft183. Vielmehr sieht er sich gezwungen, sein Modell den gegebenen polnischen Verhältnissen anzupassen.

Rousseau ist sich des Mangels eines repräsentativen Herrschaftssystems bewusst. Ein solches System kann nur als bedenkliches Surrogat angesehen werden. Die Repräsentation hat sein „Schlechtes und sein Gutes; aber das Schlechte überwiegt“184. Aus der Sicht Rousseaus ist die Vertretung durch Abgeordnete eine die Legitimität des Staates ständig gefährdende Einrichtung. Als Ideal bleibt somit die Forderung nach einer direkten Legitimation durch das Volk bestehen. Die „Betrachtungen über die Regierung Polens“ können somit nicht als ein Abrücken von dieser Forderung gesehen werden.

G. Kritische Betrachtung der Staatsphilosophie Rousseaus

Die Staatskonzeption Rousseaus ist in sich schlüssig und die Konsequenz einer strikten Ablehnung der Vertretung des Volkes durch Abgeordnete bei der Gesetzgebung in sich stimmig. Das entspricht auch den dargelegten Ausführungen zum Gemeinwillen und dem daraus resultierenden kollektiven Freiheitsbegriff. Auch wenn Rousseau dies in der Forschungsliteratur einhellig zugestanden wird, so wird zugleich die Realitätsferne seiner Staatskonzeption betont.

Die ablehnende Haltung Rousseaus bei der Einführung eines Repräsentativsystems wird kritisch gesehen. So führt Kersting an, dass, wenn Rousseau wirklich an einer konstruktiven politischen Philosophie gelegen wäre, er sich „zur Einführung des Repräsentativsystems“185 hätte bereit finden müssen. Rousseau wird dafür kritisiert, dass seine Idee einer Republik zwar ein hehres Ideal darstelle, in der rechtsstaatlichen Praxis aber gerade nicht umzusetzen sei. Die direkte Einbeziehung des Bürgers in die Gesetzgebung hat zur Folge, dass dieser im Extremfall von aller nötigen Erwerbsarbeit entlastet werden muss. Möglich scheint dieses in der Antike gewesen zu sein, da dort die Sklaven die Arbeit für die Bürger ausgeführt haben.

Wie aber müsste eine Direktherrschaft durch das Volk in seiner und unserer Zeit ausgestaltet werden? Rousseau stellt sich im „Contrat social“ unmissverständlich gegen die Einführung der Sklaverei. Er lehnt die Sklaverei als menschenverachtend und widerrechtlich ab. Andererseits bedarf es einer Entlastung des Bürgers von der Arbeit, damit er der Forderung nach direkter politischer Teilhabe Folge leisten kann. Es ist in der Rousseauschen Konzeption nicht ersichtlich, wie dieses Problem gelöst werden kann. Rousseaus „Citoyen“ passt schwerlich in ein System direkter politischer Partizipation. Dieser führt ein hartes Arbeitsleben. Das ökonomische Ideal ist die „Bedarfsdeckungswirtschaft“186, sie ist die vermittlungsfreiste Wirtschaftsform, ausschließlich vom Gebrauchswert geleitet. Wo soll der in einem solchen System lebende Bürger die Zeit und Muße hernehmen, um den Anforderungen der Direktherrschaft zu genügen? Das ist eine Schwierigkeit, für die Rousseau keine ausreichende Lösung anbietet. Er hält an der Kritik der Repräsentation als auch an der Kritik der Marktwirtschaft fest.

Als ein Staatssystem, welches dem Ideal einer Rousseauschen Republik nahe kommt, kann die Schweiz genannt werden. So führt Fleiner an, dass in „der Schweiz - der Heimat Rousseaus - das Volk die letzte Quelle aller öffentlichen Gewalt“187 sei. Im Bund wie in den Kantonen muss gem. Art. 140 I der Bundesverfassung über jede Verfassungsänderung durch die Gesamtheit des Volkes abgestimmt werden. Diesbezüglich existiert das obligatorische Referendum (Verfassungsreferendum). Gesetzesänderungen hingegen unterliegen dem fakultativen Referendum (Gesetzesreferendum). Zu einer Volksabstimmung über die Gesetzesänderung kommt es nach Art. 141 der Bundesverfassung, wenn dies mindestens 50 000 Stimmbürger oder acht Kantone verlangt haben. Das Staatsmodell der Schweiz ist somit durchaus ein Beispiel dafür, wie der Forderung nach Realpräsenz in einem gewissen Rahmen nachgekommen werden kann. In der Schweiz ist eine Vereinbarkeit von teilweise bürgerlicher Direktherrschaft und arbeitsabhängiger Existenzform gelöst. Eine gewisse Entlastung vom Politischen durch die Einsetzung eines Parlamentes ist aber auch in diesem Staatsmodell unverzichtbar. Das Referendumsrecht hat einen vetoähnlichen Charakter. Diesem wird für den politischen Prozess eine verzögernde und bewahrende Wirkung zugesprochen. Man bezeichnet das Referendum als „Bremse in der Hand des Volkes“. Durch das Referendumsrecht sind die Schweizer Parlamente auf allen Ebenen gezwungen, bei Gesetzesänderungen einen Kompromiss mit den Interessen des Volkes zu finden. Auf diese Weise bleibt eine gewisse Abhängigkeit der Repräsentanten vom Souverän auch nach den Parlamentswahlen gewahrt. Das Staatsmodell der Schweiz kann als ein Beispiel dafür gelten, wie sich der Gedanke der Rousseauschen Staatskonzeption in einem zeitgenössischen Staat niederschlagen kann. Trotzdem ist ein solches Staatsmodell die Ausnahme geblieben.

In größeren Staaten, die zwangsläufig eine arbeitsteilige Gesellschaft aufweisen, erweist es sich als „höchst unpraktisch“188, wenn jeder einzelne Bürger sich wegen jeder Frage mit allen anderen in Verbindung setzen muss, um seinen Teil zum Herrschen oder Regieren beizutragen. Zudem beinhaltet die Repräsentation auch eine rechtliche Notwendigkeit, wie dann von Kant dargelegt werden wird. Auch kann Repräsentation nicht nur als Ersatz gesehen werden, sondern besitzt eine eigene „normative Dignität in Sachen Legitimation“189.

Rousseaus Republik bleibt fest an die Konzeption des Gemeinwillens gebunden und muss daher an der Realrepräsentation durch das Volk festhalten. Auch betont Rousseau immer wieder, dass nicht das Verfahren die Qualität der Gesetzgebung bestimmt, sondern dass die Tugend der Teilnehmer darüber entscheidet. Um sein Ideal einer Republik zu verwirklichen, ist daher die Erziehung des Menschen zur Tugend Grundvoraussetzung. Rousseau nimmt damit die Menschen gerade nicht „wie sie sind“190, sondern wie sie sein sollen. Er setzt folglich nicht in der Realität an, sondern in der Idee. Auf diese Weise entfernt sich sein Menschenideal sehr weit von den realen Verhältnissen.

Die Frage, ob sich die „Natur des Menschen geändert“191 habe, kann bei Rousseau nicht eindeutig beantwortet werden. Die Menschen innerhalb der großen Kulturnationen sind tatsächlich nicht mehr natürliche Wesen192. Auf sie findet der „Contrat social“ keine Anwendung. Was in der Antike noch möglich gewesen ist, das ist heute nur noch schwer umzusetzen. Auf der anderen Seite steht bei Rousseau die Vergangenheit dafür ein, dass seine Idealkonzeption möglich ist. „Der Schluss vom Wirklichen auf das Mögliche erscheint mir gut.“193 Wenn die Menschen nur wollten, könnten sie so leben wie diejenigen in der Antike. Wie Wirkliches und Mögliches miteinander zu vereinbaren ist, bleibt ungelöst. Die Kluft zwischen Sein und Sollen bleibt bestehen. Dies ist ein Zwiespalt, aus dem Rousseau keinen Ausweg gefunden hat.

Die Rousseausche Republik wird daher auch als „realitätsfernes Ideal“194 kritisiert. Vossler geht so weit, dass er Rousseau als bloßen Erzieher abtut: „Denn er selber ist kein schlechter Verfassungsrechtler, er ist überhaupt keiner und will das gar nicht sein, sondern Erzieher zur Freiheit.“195

Ein kollektives politisches Handeln erscheint in der Idee durchaus schlüssig, kann sich dann als Konstruktion in der Realität aber nur schwer behaupten. Es besteht eine große Differenz zwischen Theorie und Praxis. Das gleiche gilt auch bezüglich der Forderung nach der Unvertretbarkeit des Volkswillens bei der Gesetzgebung. Die direkte Legitimation der Gesetze durch das Volk erscheint in der Idee durchaus einleuchtend, ja zwingend, als konstruktive politische Philosophie greift sie aber zu kurz.

Man kann Rousseau deshalb nicht Naivität vorwerfen. Er ist sich durchaus im Klaren gewesen, dass das von ihm ausgeführte Ideal einer Republik nicht eins zu eins umgesetzt werden kann. Eine Staatsphilosophie nach seiner Konzeption muss sich den örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten anpassen, wie am Fall Polen zu sehen ist. Auch war mit einer baldigen Herstellung der republikanischen Verhältnisse zu Lebzeiten Rousseaus nicht zu rechnen und die Idee der Gesetzesherrschaft durch das Volk nicht so einfach zu realisieren. „Ich sehe alle Staaten Europas ihrem Untergang entgegeneilen. Monarchien, Republiken, all diese so prächtig eingerichteten Nationen, all diese schönen, so weise abgewogenen Regierungen dem Verfall preisgegeben und von einem baldigen Tod bedroht (...)“196. Der Rousseausche Staat war im damaligen Europa nicht zu errichten. Für Rousseau stellt sich die Geschichte der Staaten als eine Geschichte des Verfalls dar. Seine Staatsphilosophie trägt der Kritik an diesem Verfallsprozess Rechnung.

Die Konstruktion eines funktionsfähigen Staatswesens kann nicht das Hauptanliegen der Rousseauschen Staatsphilosophie darstellen, ihr Anliegen ist die Kritik der zeitgenössischen Staatsformen und die Kritik an den Vertretern des Liberalismus um Locke. Eine Aufhebung der Identität von Herrschern und Beherrschten kommt für ihn nicht in Betracht. Die Teilhabe des Bürgers am Politischen ist unverzichtbar. Dies hat Rousseau konsequent dargelegt.

Auch wenn das Rousseausche Staatsmodell einer direkten Demokratie aus heutiger Sicht in einem großen Flächenstaat wohl nicht zu verwirklichen ist, so ist doch zu beachten, dass ein repräsentatives System in seiner Ausformung auf die Existenz von Bürgerlichkeit angewiesen ist. Das hervorgehoben zu haben, erscheint mir ein wichtiges Verdienst des Verfassers des „Contrat social“. Eine Staatskonstruktion, die dies unberücksichtigt lässt, ist auf Dauer nicht lebensfähig.

H. Bedeutung der Staatsphilosophie Rousseaus im Repräsentationsmodell heutiger Staaten

Hat die Staatsphilosophie Rousseaus im Repräsentationsmodell zeitgenössischer Staaten heute noch Bedeutung?

Kein heutiger Staat wird den Anforderungen der Rousseauschen Republik gerecht, und auch die Forderung nach Realrepräsentation des Volkes kann wegen der Komplexität und Größe der meisten Staaten nicht eingehalten werden. Die von Rousseau kritisierten Tendenzen der Entmoralisierung der Gesellschaft, die „Symptome des individuellen und Gruppen-Egoismus“197 haben sich heute noch verstärkt.

Das kann aber nicht heißen, dass Rousseaus Staatsphilosophie als belanglos abgetan werden kann, als Abgesang auf ein Ideal, von dem sich die zeitgenössische Gesellschaft zu weit entfernt hat, als dass es noch eine Bedeutung für den heutigen Staat haben könnte.

So kann die Staatsphilosophie Rousseaus als Kritik am modernen Parlamentarismus gelesen werden. Der sich verselbständigende Machtzuwachs der Abgeordneten innerhalb der modernen Staatssysteme, den Rousseau schon im Zusammenhang mit der Kritik am englischen Parlamentarismus anführt, ist auch heute kritisch zu bewerten. Die „heutige Legitimationskrise des Parlamentarismus“198 beruht im Wesentlichen auf einem Phänomen, das schon Rousseau untrennbar mit dem repräsentativen System verbunden sah: Durch die manipulierbare Person des Abgeordneten haben die Privatinteressen in die politische Willensbildung Einzug genommen. Die Beschäftigung mit der Politik ist zu einem einträglichen Geschäft geworden. Dies kann in der heutigen Politik so bizarre Formen annehmen, dass sich EU-Abgeordnete für Parlamentssitzungen eintragen lassen, nur um das Sitzungsgeld zu bekommen. Auf diese Weise wird die eigentliche Idee der Volkssouveränität ad absurdum geführt. Nach Rousseau „degeneriert“199 das politische Leben unter der Herrschaft der „amour propre“ zu einer Veranstaltung des Privatinteresses. Diese Gefahr der Verselbständigung der Privatinteressen, die Rousseau bereits vor mehr als 200 Jahren angeprangert hat, ist heute ungebrochen gegeben.

Um einer Legitimationskrise des Parlamentarismus entgegenzuwirken, führt Gröschner an, dass eine „Ergänzung des prozeduralen, vom Verfahren legitimierenden Demokratieprinzips“200 durch ein auf das Gemeinwohl hin konzipiertes Republikprinzip durchaus bedenkenswert erscheint. Dies sei auch mit Art. 38 I 2 GG vereinbar, da hier die Abgeordneten als „Vertreter des ganzen Volkes“ definiert werden. Darin ist der Gemeinwohlbezug enthalten. Die Abgeordneten sind nicht als Vertreter einer Partei oder einer Interessengruppe zu sehen und auch nicht als Repräsentanten ihrer Wähler oder ihrer Wahlkreise. Trotz ihrer Einbindung in Parteien sollen sie frei sein für „eine Interpretation des Gemeinwohls“201. Art. 38 I Satz 2 GG enthält somit ein republikanisches Prinzip der Gesamtvertretung. Dies findet in der Staatspraxis oftmals zu wenig Berücksichtigung, da es diesbezüglich keine institutionelle Verankerung innerhalb des Repräsentativsystems gibt. Problematisch erscheint die Auffassung, dass sich das Gemeinwohl in den institutionalisierten Verfahren der politischen Willensbildung durch den Ausgleich der faktisch vertretenen Interessen von selbst artikuliert. Das Verfahren allein scheint nicht auszureichen, um eine angemessene Herrschaftskonzeption zu gewährleisten. Die Gemeinwohlorientierung findet innerhalb des repräsentativen Systems nicht ausreichend Berücksichtigung. Eine Politik, die mit Weitblick das Gemeinwohl im Auge hat, ist in einem solchen System nicht zu verorten, das Verfahren einer repräsentativen Demokratie findet auf diese Fragen in der heutigen Form nur schwerlich Antworten.

Zudem ist Rousseaus Forderung nach einem homogenen Kleinstaat im heutigen Kontext zu beleuchten. Denn auch für einen Demokraten, der sich von dem hohen Ideal der „volonté générale“ verabschiedet hat und sich mit der Repräsentation seines Willens durch gewählte Abgeordnete zufrieden gibt, „stellen politische Organisationsformen, die die Grenzen seiner Erfahrungswelt“202 überschreiten, ein bedeutendes Problemfeld dar. Ein gewisses Bürgerbewusstsein und ein affirmatives Zugehörigkeitsgefühl scheinen auch innerhalb eines repräsentativen Systems unverzichtbar zu sein. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf die Ablehnung der EU-Verfassung in Frankreich und den Niederlanden. Ein so großes Gemeinwesen wie Europa kann nur dann als Gemeinschaft funktionieren, wenn es die einzelnen Bürger auch noch erreicht und diese ein Bürgerbewusstsein in Bezug auf das Ganze entwickeln können. Wenn künstliche Großgebilde ad hoc in politische Gemeinschaften verwandelt werden, sind diese Voraussetzungen kaum gegeben. Bürgerlichkeit kann bei Rousseau gerade nur „in überschaubaren partikularen Kontexten“203 entstehen, wo eine geschichtliche und politische erlebte Gemeinsamkeit besteht. So kann die Republikkonzeption Rousseaus in Bezug auf blinden, fortschrittsgläubigen Eurozentralismus eine mahnende Funktion haben.

Als eine Grundaussage des Gesellschaftsvertrages kann man anführen, dass es keine Republik ohne Republikaner geben kann. Darin ist auch ein Appell Rousseaus an den einzelnen Bürger zu sehen. Ohne die prinzipielle Bereitschaft, seine Eigeninteressen in den „Grundfragen der gemeinsamen Lebens-, Gesellschafts- und Staatsordnung zurückzustellen“204, kann eine Republik nicht existieren. So kann der Mensch des Grundgesetzes auch nicht allein als „homo oeconomicus“205 verstanden werden. Der „homo republicanicus“206 ist Voraussetzung einer jeden freiheitlichen Staatsordnung. Dies ist eine Einsicht Rousseaus, die den gesamten „Contrat social“ durchzieht. Daher rührt auch die Kritik am Liberalismus. Eine allein vom Verfahren her legitimierte Herrschaftsordnung lehnt er ab. Nicht das Verfahren bestimmt die Qualität der Gesetzgebung, sondern die Tugend der Teilnehmer. Ohne einen am Gemeinwohl orientierten Bürger ist der ideale Staat nicht zu errichten. Das Problem der politischen Verpflichtung jedes einzelnen Bürgers ist in den liberalen Staatskonzeptionen nicht ausreichend gelöst.

In einer gegenwärtigen Auseinandersetzung mit dieser Problematik führt Volkmann an, dass in der heutigen Zeit schon lang nicht mehr der Einzelne für den Staat da sei, „sondern der Staat für den Einzelnen“207. Auf diese Weise laufe das Freiheitsversprechen des liberalen Staates Gefahr, sich selbst aufzulösen. Die liberale Staatsauffassung entwirft den Staat nicht von einem gemeinschaftlichen Daseinszweck, sondern vom Einzelnen und seinen Interessen her. Dabei hebt Volkmann kritisch hervor, dass dasjenige, was am Ende „als einigendes Band zwischen den Bürgern“208 zurückbleibe, wenig mehr als die „Idee der Freiheit selbst“209 sei. Auch wenn Volkmann in diesem Zusammenhang Rousseau nicht explizit nennt, so ist doch eine Anlehnung an denselben in der Formulierung eines „einigenden Bandes“ zu konstatieren. Gerade die Kritik am Liberalismus stellt, wie dargelegt, bei Rousseau einen zentralen Aspekt seiner Staatsphilosophie dar. Bürgerliche Freiheit ist bei ihm nur in Form kollektiver Freiheit zu fassen. Teilhabe am Politischen und Gemeinwohlorientierung ist damit unverzichtbar, sowohl für den Einzelnen als auch für die Gemeinschaft. Rechtliche Freiheit kann nicht allein „als eine im Ausgang grenzenlose und darin aber auch hypertrophe Freiheit“210 gesehen werden. Eine Solidarität von Sacheigentümern, die allein darauf bedacht sind ihre „sorgsam abgesteckten Parzellen“211 gegen den anderen zu verteidigen, kann schwerlich die Stabilität eines Gebildes, wie es der Staat ist, auf Dauer gewährleisten. Es bedarf somit einer stärkeren Identifikation mit dem Gesamten und einer Ausrichtung auf das Gemeinwohl, wie dies idealtypisch in der von Rousseau erdachten Republik gegeben ist. Auch wenn schwerlich zu sehen ist, ob und wie ein solches am Gemeinwohl orientiertes Denken innerhalb des repräsentativen Systems institutionell verankert werden kann, so bietet die Staatsphilosophie Rousseaus doch die Möglichkeit, die Mängel eines solchen Systems aufzuzeigen.

Daher führt kein Weg daran vorbei, Rousseaus „Quadratur des Kreises“ stets aufs Neue zu versuchen. Die von Rousseau entworfene Republik sichert Aspekte der Willensbildung und Beteiligung des Souveräns, des Volkes, die immer wieder als Bestandteil eines prototypischen idealen Staates in die Diskussion und die aktuelle Kritik eingebracht werden müssen.


Anmerkungen

1 Rousseau, Politische Schriften, Bd. 1, S. 9ff.

2 Rousseau, Contrat social, III, 15.

3 Rousseau, Entwurf einer Verfassung für Korsika, S. 507ff.

4 Rousseau, Betrachtung über die Regierung Polens, S. 563ff.

5 Rousseau, Politische Schriften, Bd. 1, S. 16ff., 22, 47.

6 Dazu später: Rousseau, contract social, III, 15.

7 Rousseau, a.a.O., S. 47.

8 Rousseau, Contrat social, I, 6., S. 17.

9 Locke, Second Treatise of Government, §140.

10 Rousseau, a.a.O., S. 15f.,18.

11 Rousseau, a.a. O., S. 15.

12 Rousseau, a.a.O., S. 16.

13 Ebd.

14 Kersting, Rousseaus Gesellschaftsvertrag, S. 78, 122.

15 Rousseau, a.a.O., S. 16.

16 Rousseau, a.a.O., S. 22.

17 Herb, Bürgerliche Freiheit, S. 107.

18 Rousseau, a.a.O., S. 22.

19 Rousseau, Emile, S. 512; Contrat social, III, 10., S.93ff.

20 Rousseau, Politische Schriften, Bd. 1, S.18.

21 Ebd.

22 Rousseau, Contrat social, III, 15., S. 103.

23 Rousseau, a.a.O., III, 15., S. 105.

24 Rousseau, Contract social, II, 1., S. 26.

25 Kersting, Rousseaus Gesellschaftsvertrag, S.81.

26 Rousseau, a.a.O., II, 1., S. 26.

27 Forschner, Rousseau, S. 150.

28 Rousseau, Contrat social, I, 6., S. 17.

29 Rousseau, a.a.O., II, 1., S. 27, siehe dazu auch: Riley, Rousseau´s General Will, S. 130.

30 Rousseau, a.a.O, II, 1., S. 28.

31 Vossler, Rousseaus Freiheitslehre, S. 280f.

32 Hobbes, Leviathan, XIII, S. 96; vgl. auch: Schottky, S. 92.

33 Rousseau, a.a.O., II, 4., S. 35.

34 Kielmannsegg, Volkssouveränität, S. 151.

35 Kant, Metaphysik der Sitten, § 52, A. 213.

36 Kersting, J.J. Rousseaus Gesellschaftsvertrag, S. 84.

37 Herb, Verweigerte Moderne, S. 170; vgl. auch: Kersting, Wohlgeordnete Freiheit, S. 401f.

38 Rousseau, a.a.O., I, 8., S. 22.

39 Rousseau, a.a.O., I, 6., S. 18.

40 Ebd.

41 Fetscher, a.a.O., S. 107.

42 Obwohl Bakunin sich durchaus in Rousseaus intellektueller Nachfolge bewegt, beschimpft er diesen als „schändlichsten Schriftsteller des achtzehnten Jahrhunderts“: vgl. ders., Staatlichkeit und Anarchie, S. 324f.; vgl. auch: Forschner, S. 102f.

43 Kersting, a.a.O., S. 59.

44 Röhrich, Sozialvertrag, S. 51.

45 Rousseau, a.a.O., II, 6., S. 41f.

46 Herb, Bürgerliche Freiheit, S. 121.

47 Rousseau, Contrat social, I, 4., S. 11.

48 Kaufmann, Politischer Rousseauismus, S. 192.

49 Herb, Bürgerliche Freiheit, S. 110.

50 Rousseau, Contrat social, IV, 2., S. 117.

51 Kaufmann, a.a.O., S.192.

52 Fetscher, Rousseaus politische Philosophie, S. 139.

53 Rousseau, Contrat social, IV, 2., S. 114f.

54 Rousseau, a.a.O., III, 1., S. 61f.

55 Fetscher, Rousseaus politische Philosophie, S.139.

56 Rousseau, a.a.O., III, 1., S. 62.

57 Kersting, a.a.O., S. 89; vgl. auch: Brandt, Rousseaus Philosophie der Gesellschaft, S.101.

58 Rousseau, Contrat social, III, 15., S. 103.

59 Vossler, a.a.O., S.347.

60 Rousseau, Politische Schriften, S. 14.

61 Schottky, S. 327.

62 Rousseau, a.a.O., II, S. 70ff.

63 Rousseau, a.a.O., III, 3., S. 71.

64 Rousseau, a.a.O., III, 4., S. 74.

65 Herb, Bürgerliche Freiheit, S. 112.

66 Rousseau, a.a.O., III, 5., S. 75.

67 Vossler,a.a.O., S. 346; vgl auch: Bastid, Die Theorie der Regierungsformen, S. 156.

68 Vgl.: Schottky, S. 323 f., 343: „Dass Rousseau jeden Ansatz irgendeiner Art von wirksamer Gewaltenteilung für überflüssig hält, ist eine schwerwiegende Verirrung.“; vgl. auch Kersting, a.a.O., S. 87: „In der Literatur herrscht einige Unklarheit über diesen Punkt. Manche sehen diese Kritik als Ablehnung der Gewaltenteilung.“; Casper, Wille und Norm, S.161f.: „Hartnäckig hält sich in weiten Bereichen der politischen bzw. staatsrechtlichen Literatur die Auffassung, Rousseau sei ein dezidierter Gegner der Gewaltenteilungslehre gewesen.“

69 Rousseau, a.a.O., II, 2., S. 28.

70 Ebd.

71 Rousseau, a.a.O., III, 1., S. 61.

72 Rousseau, a.a.O., III, 1., S. 65.

73 Rousseau, a.a.O., III, 1., S. 63.

74 Casper, a.a.O., S. 163.

75 Kersting, a.a.O., S. 89.

76 Vossler, a.a.O., S. 347.

77 Herb, Verweigerte Moderne, S. 171f.

78 Rousseau, Contrat social, II, 6., S. 41.

79 Fetscher, a.a.O., S.128.

80 Rousseau, a.a.O., II, 6., S. 39.

81 Rousseau, a.a.O, II, 6., S.41.

82 Ebd.

83 Rousseau, a.a.O., II, 6., S. 42.

84 Ebd.

85 Ebd.

86 Kersting, a.a.O., S. 177.

87 Rousseau, II, 7., S. 44.

88 Fetscher, Rousseaus Politische Philosophie, S. 135; vgl. auch Kersting, a.a.O., S. 208.

89 Casper, Wille und Norm, S.142.

90 Rousseau, Contrat social, IV, 1., S. 114.

91 Casper, Wille und Norm, S. 142f.

92 Rousseau, a.a.O., II, 6., S. 42.

93 Rousseau, Ungleichheitsdiskurs, S. 11.

94 Rousseau, contrat social, VI, 2., S. 114f.

95 Herb, Bürgerliche Freiheit, S. 113.

96 Herb, Verweigerte Moderne, S. 173.

97 Rousseau, Ungleichheitsdiskurs, I, S. 40.

98 Habermas, Faktizität und Geltung, S. 133: „Der gesuchte interne Zusammenhang liegt im normativen Gehalt eines Modus der Ausübung politischer Autonomie, der nicht schon durch die Form allgemeiner Gesetze, sondern erst durch die Kommunikationsform diskursiver Meinungs- und Willensbildung gesichert wird. Dieser Zusammenhang bleibt beiden, Kant und Rousseau, verschlossen.“

99 Rousseau, Contrat social, VI, 1.

100 Herb, Verweigerte Moderne, S. 173.

101 Forschner, Rousseau, S. 147; vgl. auch: Spaemann, Die Utopie der Herrschaftsfreiheit, S. 220f.

102 Herb, a.a.O, S. 171f.; Kersting, a.a.O., S. 85f.

103 Rousseau, a.a.O., III, 15,, S. 103.

104 Casper, Wille und Norm, S. 138f.

105 Rousseau, Betrachtung über die Regierung Polens, S. 591.

106 Rousseau, Contrat social, III, 15., S. 102.

107 Vossler, Rousseaus Freiheitslehre, S. 350; vgl. auch Fetscher, Anhang, S. 936.

108 Rousseau, Betrachtung über die Regierung Polens, S. 591.

109 Kersting, a.a.O., S. 84.

110 Rousseau, Contrat social, III, 15., S. 105.

111 Rousseau, a.a.O., II, 9., S. 50.

112 Kersting, a.a.O., S. 182.

113 Rousseau, ebd.

114 Casper, Wille und Norm, S. 143.

115 Rousseau, a.a.O., IV, 1., S. 112.

116 Kersting, a.a.O., S. 186.

117 Kritisch dazu: Brandt, a.a.O., S. 101.

118 Rousseau, Betrachtung über die Regierung Polens, S.590.

119 Rousseau, Contrat social, III, 13., S. 100.

120 Herb, Bürgerliche Freiheit, S. 115.

121 Herb, Verweigerte Moderne, S. 176.

122 Vgl. dazu: Brandt, Rousseaus Philosophie der Gesellschaft, S. 101.

123 Rousseau, Emile, S. 511f.

124 Rousseau, Contrat social, III, 12., S.98.

125 Rousseau, a.a.O., III, 12., S. 99.

126 Kersting, a.a. O., S. 85.

127 Rousseau, a.a.O., III, 15, S. 104f.

128 Rousseau, a.a.O., III, 15., S. 105.

129 Herb, Bürgerliche Freiheit, S. 118.

130 Kersting, a.a.O., S. 203.

131 Rousseau, Ungleichheitsdiskurs, II, S. 90.

132 Rousseau, Contrat social, II, 10., S. 56.

133 Rousseau, Entwurf einer Verfassung für Korsika, S.506ff.

134 Rousseau, a.a.O., S. 509.

135 Ebd.

136 Roussseau, a.a.O., S. 511.

137 Herz, Rousseau als Gesetzgeber, S. 150f.

138 Rousseau, ebd.

139 Rousseau, a.a.O., S. 514.

140 Vossler, Rousseaus Freiheitslehre, S. 329.

141 Vossler, a.a.O., S. 330.

142 Ebd.

143 Kersting, a.a.O., S. 186.

144 Rousseau, a.a.O., S. 516.

145 Ebd.

146 Rousseau, a.a.O., S. 521.

147 Ebd.

148 Ebd.

149 Ebd.

150 Ebd.

151 Rousseau, a.a.O., S. 521; Dass Rousseau im „Entwurf einer Verfassung für Korsika“ dafür plädiert, die Abstimmungen provinzweise durchzuführen und die Zentralregierung reihum in den Provinzstädten residieren zu lassen, ist nicht ersichtlich, da er diesen Ansatz zwar bedenkt, letztlich aber wohl nicht für notwendig erachtet; anderer Ansicht ist Fetscher in seinem Nachwort zu Rousseau, Sozialphilosophische und Politische Schriften, S. 926.

152 Rousseau, Contrat social, III, 15., S. 103.

153 Rousseau, a.a.O., III, 15. , S. 105.

154 Rousseau, Briefe vom Berge, S. 489.

155 Spaemann, Rousseau – Bürger ohne Vaterland, S. 22.

156 Kersting, a.a.O., S. 203.

157 Kersting, a.a.O., S. 203.

158 Friedell, Kulturgeschichte der Neuzeit, S. 727.

159 Rousseau, Briefe vom Berge, S. 491f.

160 Kant, a.a.O., §52, S. 464.

161 Dass Rousseau die Auffassung von der Unvertretbarkeit des Volkswillens bei der Gesetzgebung teilweise bereits innerhalb des „Contrat social“ einschränkt, wie von Casper behauptet wird, erscheint mir zweifelhaft. Wenn Rousseau von der Möglichkeit der Repräsentation spricht, dann nur auf Seiten der Exekutive. Anderer Ansicht ist Casper, Wille und Norm, S. 139.

162 Rousseau, Betrachtungen über die Regierung Polens, S. 567.

163 Rousseau, a.a.O., S. 566 f.; Diese Textstelle ist auch ein Beleg dafür, dass es Rousseau fremd erschien, die bestehenden Verhältnisse durch eine Revolution zu verändern. Trotzdem wird er im Schrifttum oftmals als „Urheber“ oder „Anstifter“ der Französischen Revolution bezeichnet. Vgl. dazu: Fetscher, a.a.O., S. 258ff.

164 Herz, Rousseau als Gesetzgeber, S. 159.

165 Rousseau, a.a.O., S. 567.

166 Rousseau, a.a.O., S. 582.

167 Herb, Verweigerte Moderne, S. 185.

168 Rousseau, a.a.O, S. 582f.

169 Rousseau, a.a.O., S. 584, vgl. Dazu auch : Herz, a.a.O., S. 162.

170 Ebd.

171 Rousseau, a.a.O., S. 585.

172 Ebd.

173 Ebd.

174 Rousseau, a.a.O., S. 590.

175 Herb, a.a.O., S. 185.

176 In der Staatskonzeption von Rousseau hingegen ist die Identität von Herrschern und Beherrschten möglich, da die Regierenden den Volkswillen direkt ausführen. In der Literatur wird dieser Ansatz daher als Identitätstheorie bezeichnet. Vgl. dazu: Böhret, S. 222.

177 Rousseau, a.a.O., S. 591.

178 Ebd.

179 Herz, Rousseau als Gesetzgeber, S. 164.

180 Rousseau, ebd.

181 Herb, Bürgerliche Freiheit, S. 125.

182 Rousseau, a.a.O., S. 589ff.

183 Das wird im Schrifttum nicht einhellig so gesehen. Anderer Ansicht ist Casper, Wille und Norm, S. 139: „Dennoch hat Rousseau seine so konsequent vorgetragene Auffassung von der Unvertretbarkeit des Willens bei der Gesetzgebung teilweise eingeschränkt; und zwar nicht nur in den Reformvorschlägen für die Verfassung Polens (...)“.

184 Rousseau, Betrachtung über die Regierung Polens, S. 590f.

185 Kersting, a.a..O., S. 85.

186 Kersting, a.a.O., S. 86.

187 Fleiner, Schweizerische und deutsche Verfassung, S. 5ff.

188 Schumpeter, Kapitalismus, Sozialismus und Demokratie, S. 398.

189 Hartmann, Politische Philosophie, S. 203.

190 Rousseau, a.a.O., I, Einleitung, S. 5; vgl. dazu: Chwaszcza, Die Praxis der Freiheit, S. 144.

191 Rousseau, a.a.O., III, 12., S. 98, vgl. dazu: Brandt, a.a.O., S. 102.

192 Brandt, ebd.

193 Rousseau, Contrat social, III, 12., S. 99.

194 Chwaszcza, Die Praxis der Freiheit, S. 144; Casper, a.a.O., S. 185.

195 Vossler, a.a.O., S. 327.

196 Rousseau, Betrachtung über die Regierung Polens, S. 566.

197 Fetscher, Nachwort, S. 938.

198 Casper, Wille und Norm, S. 139.

199 Ebd.

200 Gröschner, Rechts- und Staatsphilosophie, S. 209.

201 Morlok, Art. 38, Rn. 27.

202 Kersting, a.a.O., S. 186.

203 Ebd.

204 Gröschner, Dierksmeier, Rechts- und Staatsphilosophie, S. 209.

205 Ebd.

206 Ebd.

207 Volkmann, Wovon lebt der Staat?, FAZ, 14.03.06, Nr. 62, S. 8.

208 Ebd.

209 Ebd.

210 Ebd.

211 Volkmann, Solidarität – Programm und Prinzip der Verfassung, S. 109.


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